Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer, der im maßgebenden Zeitraum unbestritten alleiniger Geschäftsführer der mittlerweile im Firmenbuch gelöschten M-GmbH war, gemäß den §§ 9 Abs. 1 und 80 ff BAO zur Haftung für die bei dieser Gesellschaft aushaftenden Abgabenschuldigkeiten herangezogen. Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist strittig, ob ungeachtet der feststehenden Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlic... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §9 Abs1;EStG 1988 §100 Abs3;EStG 1988 §83 Abs2;EStG 1988 §99;
Rechtssatz: Obgleich sowohl der Arbeitnehmer beim Lohnsteuerabzug als auch der Schuldner der einem Steuerabzug gem § 99 EStG 1988 unterliegenden Einkünfte als Steuerschuldner anzusehen ist, darf er von den Abgabenbehörden nur unter bestimmten Voraussetz... mehr lesen...