RS Vwgh 1996/7/10 96/15/0123

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Veröffentlicht am 10.07.1996
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §9 Abs1;
EStG 1988 §100 Abs3;
EStG 1988 §83 Abs2;
EStG 1988 §99;

Rechtssatz

Obgleich sowohl der Arbeitnehmer beim Lohnsteuerabzug als auch der Schuldner der einem Steuerabzug gem § 99 EStG 1988 unterliegenden Einkünfte als Steuerschuldner anzusehen ist, darf er von den Abgabenbehörden nur unter bestimmten Voraussetzungen (siehe die Fälle des § 83 Abs 2 und des § 100 Abs 3 legcit) herangezogen werden. In derartigen Fällen darf bei einer unterbliebenen oder unrichtigen Steuerentrichtung nur der zum Steuerabzug Verpflichtete als Haftungspflichtiger in Anspruch genommen werden. Da die Haftungsbestimmung des § 9 BAO an dieser Konstruktion nicht rührt, kann in Fällen, in denen die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Heranziehung des Schuldners der Abzugssteuern nicht gegeben sind, von einem Abgabenausfall iSd § 9 BAO nicht erst dann gesprochen werden, wenn die Abzugssteuern bei den Schuldnern derselben uneinbringlich sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996150123.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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