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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §9 Abs1;Rechtssatz
Obgleich sowohl der Arbeitnehmer beim Lohnsteuerabzug als auch der Schuldner der einem Steuerabzug gem § 99 EStG 1988 unterliegenden Einkünfte als Steuerschuldner anzusehen ist, darf er von den Abgabenbehörden nur unter bestimmten Voraussetzungen (siehe die Fälle des § 83 Abs 2 und des § 100 Abs 3 legcit) herangezogen werden. In derartigen Fällen darf bei einer unterbliebenen oder unrichtigen Steuerentrichtung nur der zum Steuerabzug Verpflichtete als Haftungspflichtiger in Anspruch genommen werden. Da die Haftungsbestimmung des § 9 BAO an dieser Konstruktion nicht rührt, kann in Fällen, in denen die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Heranziehung des Schuldners der Abzugssteuern nicht gegeben sind, von einem Abgabenausfall iSd § 9 BAO nicht erst dann gesprochen werden, wenn die Abzugssteuern bei den Schuldnern derselben uneinbringlich sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996150123.X01Im RIS seit
20.11.2000