Norm: ABGB §879 CIIbGSpG 1965 §4 Abs2
Rechtssatz: Ausspielungen, bei denen die Entscheidung über Gewinn und Verlust mit Hilfe von mechanischen Vorrichtungen herbeigeführt wird, unterliegen zum Teil dem Glückspielmonopol des Bundes und können im übrigen durch LG geregelt werden. Entscheidungstexte 1 Ob 551/78 Entscheidungstext OGH 17.03.1978 1 Ob 551/78 Veröff: EvBl 1978/156 S 4... mehr lesen...