Entscheidungsgründe: Der Kläger ist eine Vereinigung von Rechtsanwälten. Satzungsmäßíger Zweck des Vereins ist (ua) die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen unlauteren Wettbewerbs. Der Beklagte ist ein in Deutschland eingetragener Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in Frankfurt am Main. Er hat der E***** AG gestattet, seinen Namen für Aussendungen zu verwenden, mit denen die Adressaten aufgefordert werden, an Gewinnspielen teilzunehmen. Für die Aussendungen werden Kuverts ve... mehr lesen...
Norm: GSpG 1989 §2 Abs1
Rechtssatz: Der von jedem Teilnehmer eines "Briefgewinnspiels" zu leistende Organisationsbeitrag von 50 EUR ist eine vermögensrechtliche Leistung im Sinne des § 2 Abs 1 GSpG ist, für den der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern eine vermögensrechtliche Gegenleistung in Aussicht stellt. Dass jeder Teilnehmer einen Preis erhält, vermag an der Unzulässigkeit des Gewinnspiels nichts zu ändern, wenn im Zeitpunkt der Zahlun... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Medieninhaberin der Tageszeitung "D*****". Die Erstbeklagte ist Verlegerin der Tageszeitung "N*****", die Zweitbeklagte deren persönlich haftende Gesellschafterin. Im Anzeigenteil der "N*****" vom 12. und 18. 2. 2002 wurde ein Gewinnspiel für Abonnenten angekündigt, bei dem ein Pkw im Wert von 9.894,77 EUR zu gewinnen war. Nach dem Inhalt dieser Ankündigung ist Teilnahmevoraussetzung ein gültiges Abonnement zum Stichtag 1. 1. 2002; zugleich wird unter ... mehr lesen...
Norm: GSpG 1989 §2 Abs1
Rechtssatz: Bei einem Verbindungsentgelt, das nach Anwählen einer Mehrwert-Telefonnummer zwecks Teilnahme an einem Gewinnspiel anfällt und das nur zu einem kleinen Teil zur Deckung der Dienstleistung des in Anspruch genommenen Telekommunikationsunternehmens dient, während es zum größeren Teil dem Veranstalter des Gewinnspiels zufließt, handelt es sich um eine vermögenswerte Leistung im Sinne des § 2 Abs 1 Glücksspielgese... mehr lesen...