Norm
GSpG 1989 §2 Abs1Rechtssatz
Der von jedem Teilnehmer eines "Briefgewinnspiels" zu leistende Organisationsbeitrag von 50 EUR ist eine vermögensrechtliche Leistung im Sinne des § 2 Abs 1 GSpG ist, für den der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern eine vermögensrechtliche Gegenleistung in Aussicht stellt. Dass jeder Teilnehmer einen Preis erhält, vermag an der Unzulässigkeit des Gewinnspiels nichts zu ändern, wenn im Zeitpunkt der Zahlung des Organisationsbeitrags offen ist, welchen der Preise verschiedenen Werts der Teilnehmer erhält.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118576Dokumentnummer
JJR_20040210_OGH0002_0040OB00233_03Y0000_004