Rechtssatz: Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates handelt es sich bei den gegenständlichen Apparaten auch nicht um elektronische Lotterien iS des § 12a Glücksspielgesetz. Insbesondere fehlt das dafür im § 12a GSpG geforderte Merkmal, dass ?der Spielvertrag über elektronische Medien abgeschlossen? wird. Tatsächlich sind zwar elektronische Medien in das spielerische Geschehen einbezogen, der Spielvertrag aber wird zwischen dem Spieler und dem Unternehmer (Betreiber) des Apparat... mehr lesen...