Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates handelt es sich bei den gegenständlichen Apparaten auch nicht um elektronische Lotterien iS des § 12a Glücksspielgesetz. Insbesondere fehlt das dafür im § 12a GSpG geforderte Merkmal, dass ?der Spielvertrag über elektronische Medien abgeschlossen? wird. Tatsächlich sind zwar elektronische Medien in das spielerische Geschehen einbezogen, der Spielvertrag aber wird zwischen dem Spieler und dem Unternehmer (Betreiber) des Apparates im Lokal abgeschlossen. Unternehmer (Betreiber) ist die Person, die die Gelegenheit zum Glücksspiel geschaffen und für die Einsätze der Spieler eine vermögensrechtliche Gegenleistung im Gewinnfall in Aussicht gestellt hat. Nicht notwendig ist, dass der Unternehmer (Veranstalter) die vermögensrechtliche Leistung auch selbst erbringt (vgl § 2 Abs 4 GSpG); er muss sie lediglich in Aussicht gestellt haben. Dabei gilt eine vermögensrechtliche Gegenleistung bereits dann als in Aussicht gestellt, wenn ein ?Glücksspielapparat in betriebsbereitem Zustand aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, dass jedem potenziellen Interessenten die Inbetriebnahme des Gerätes möglich ist? (vgl Schwartz-Wohlfahrt, GlücksspielG2, 2006, Seite 14 ff und die dort in der Rz 14 zu § 2 angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Es liegt diesbezüglich eine Realofferte vor, ähnlich wie zB bei einem Getränkeautomaten. Dagegen stellt bei einer elektronischen Lotterie iS des § 12a GSpG die Homepage eines Internettanbieters der Spiele das Anbot oder die Aufforderung an den Leser zur Offertstellung dar und wird hier der Spielvertrag über ein elektronisches Medium abgeschlossen (vgl Schwartz-Wohlfahrt, Glücksverträge im Internet, MR 2001, S 323).