Norm: GrEStG 1987 §4 Abs1GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1GrEStG 1987 §5 Abs2 Z1GrEStG 1955 §10 Abs1GrEStG 1955 §11 Abs1 Z1GrEStG 1955 §11 Abs2 Z1
Rechtssatz: Als Bauherr - dieser Begriff ist für die Grunderwerbssteuer und die Umsatzsteuer einheitlich auszulegen - ist der Käufer nur dann anzusehen, wenn er a) auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluß nehmen kann, b) das Baurisiko zu tragen hat, dh den bauausführenden Unternehmungen gegenüber unmittel... mehr lesen...