RS OGH 1994/5/25 3Ob513/94

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Veröffentlicht am 25.05.1994
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Norm

GrEStG 1987 §4 Abs1
GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1
GrEStG 1987 §5 Abs2 Z1
GrEStG 1955 §10 Abs1
GrEStG 1955 §11 Abs1 Z1
GrEStG 1955 §11 Abs2 Z1

Rechtssatz

Als Bauherr - dieser Begriff ist für die Grunderwerbssteuer und die Umsatzsteuer einheitlich auszulegen - ist der Käufer nur dann anzusehen, wenn er a) auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluß nehmen kann, b) das Baurisiko zu tragen hat, dh den bauausführenden Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist, und c) das finanzielle Risiko tragen muß, dh daß er nicht bloß einen Fixpreis zu zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen übernehmen muß, aber auch berechtigt ist, von den Bauausführenden Rechnungslegung zu verlangen. (VwGH vom 19.02.1991, 90/16/0103 bis 80/16/0128 ua).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0060940

Dokumentnummer

JJR_19940525_OGH0002_0030OB00513_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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