Rechtssatz: Nach dem Finanz-Verfassungsgesetz 1948 und dem auf seiner Grundlage ergangenen Bundesgesetz, fallen Akte der Gesetzgebung die das Halten und Parken von Fahrzeugen auf Verkehrsflächen die nicht Bundesstraßen sind, besteuern, in die Kompetenz der Länder. Es ergibt sich aus § 8 Finanz-Verfassungsgesetz 1948, daß der Landesgesetzgeber auf alle Besteuerungsgegenstände greifen kann, insoweit diese nicht schon vom Bund in Anspruch genommen wurden. Den Ländern kommt also ein Abgabenfin... mehr lesen...