RS UVS Kärnten 1992/11/26 KUVS-736-737/1/92

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Veröffentlicht am 26.11.1992
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Rechtssatz

Nach dem Finanz-Verfassungsgesetz 1948 und dem auf seiner Grundlage ergangenen Bundesgesetz, fallen Akte der Gesetzgebung die das Halten und Parken von Fahrzeugen auf Verkehrsflächen die nicht Bundesstraßen sind, besteuern, in die Kompetenz der Länder. Es ergibt sich aus § 8 Finanz-Verfassungsgesetz 1948, daß der Landesgesetzgeber auf alle Besteuerungsgegenstände greifen kann, insoweit diese nicht schon vom Bund in Anspruch genommen wurden. Den Ländern kommt also ein Abgabenfindungsrecht zu. Da das "Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen" vom Bund nicht einer Besteuerung unterworfen wurde, insbesondere ist der Besteuerungsgegenstand bei der Kraftfahrzeugsteuer ein anderer, ist der Landesgesetzgeber zur Erlassung der gegenständlichen Abgabenvorschriften zuständig. Die Ausgleichsabgabe nach dem Parkgebühren- und Ausgleichsabgabengesetz stellt eine Abgabe im Sinne des § 8 Abs 5 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 dar. Für derartige Abgaben hat der Landesgesetzgeber die Höchstgrenze und die sonstigen wichtigen Merkmale, das sind Besteuerungsgegenstand, Abgabenschuldner und Bemessungsgrundlage, festzulegen. Entsprechend der Regelung des § 8 Abs 5 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 war die Bestimmung der Höhe der Abgabe der Gemeinde bzw den Magistraten überlassen, wurden aber die wesentlichen Merkmale der Abgabe, insbesondere die Ober- und Untergrenze durch Gesetz vorgezeichnet.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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