Entscheidungsgründe: Die klagende Gesellschaft mbH - deren Alleingesellschafterin die Landeshauptstadt Linz, deren Aufsichtsrat deren Stadtsenat in seiner Gesamtheit und deren Vorsitzender des Aufsichtsrats der Bürgermeister ist - nimmt als ausgegliedertes Unternehmen der Landeshauptstadt Linz öffentliche Aufgaben wahr. Im Übereinkommen vom 29. Dezember 1969, betreffend die (entgeltliche) Übertragung von Betrieben und wirtschaftlichen Einrichtungen der Landeshauptstadt Linz an die... mehr lesen...
Norm: B-VG Art116B-VG Art118F-VG §7F-VG §8Oö BauO 1976 §35 ffBauO 1994 §60 Abs2K-GWVG §1K-GWVG §23Oö Interessenbeiträgegesetz 1958 allg
Rechtssatz: Ihr freies Beschlussrecht berechtigt die Gemeinde im Rahmen der Art 116 Abs 2 und Art 118 Abs 2 B-VG, § 8 Abs 5 F-VG 1948 - iVm § 1 Abs 1 des Oö InteressentenbeiträgeG 1958, LGBl 1958/28 idFd Novellen LGBl 1968/55 und 1973/57 - zufolge die Kanal-Anschlussgebühr hoheitlich einzuheben oder aber nicht ... mehr lesen...