RS OGH 1998/11/24 1Ob178/98b, 6Ob163/12g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1998
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Norm

B-VG Art116
B-VG Art118
F-VG §7
F-VG §8
Oö BauO 1976 §35 ff
BauO 1994 §60 Abs2
K-GWVG §1
K-GWVG §23
Oö Interessenbeiträgegesetz 1958 allg

Rechtssatz

Ihr freies Beschlussrecht berechtigt die Gemeinde im Rahmen der Art 116 Abs 2 und Art 118 Abs 2 B-VG, § 8 Abs 5 F-VG 1948 - iVm § 1 Abs 1 des Oö InteressentenbeiträgeG 1958, LGBl 1958/28 idFd Novellen LGBl 1968/55 und 1973/57 - zufolge die Kanal-Anschlussgebühr hoheitlich einzuheben oder aber nicht einzuheben oder auch zu beschließen, in Hinkunft die bisher hoheitlich gestalteten Rechtsbeziehungen zu Kanalanschlusswerbern nun privatwirtschaftlich derart zu gestalten, dass von der möglichen Gebührenhoheit nicht (mehr) Gebrauch gemacht wird, sondern ein ausgegliedertes Unternehmen privatrechtlich bestimmte Entgeltvereinbarungen mit Kanalanschlußwerbern abschließt. Insoweit genießt die Gemeinde angesichts der erwähnten Ermächtigung Wahlfreiheit, sodass ihr die nicht hoheitliche Besorgung dieser Verwaltungsaufgabe rechtlich möglich ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 178/98b
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 178/98b
    Veröff: SZ 71/194
  • 6 Ob 163/12g
    Entscheidungstext OGH 06.06.2013 6 Ob 163/12g
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Es ist einer Stadt in Kärnten gestattet, die Daseinsvorsorge Wasserversorgung gemäß § 1 Ab 3 K-GWVG auf ein von ihr gegründete Aktiengesellschaft auszulagern; diese kann und darf die Abgeltung der Wasserversorgung privatrechtlich gestalten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111236

Im RIS seit

24.12.1998

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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