Begründung: Aufgrund des abgeführten Ermittlungsverfahrens erging gegen den Beschuldigten das Straferkenntnis vom 20.9.1993 mit folgender Tatumschreibung: "Der Beschuldigte, Herr Werner S, hat es als gem §9 Abs2 und 4 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter der K reg GenmbH mit dem Sitz in Wien, für die Filiale S, E-Straße, zu vertreten, daß in dieser Filiale am 23.10.1991, wie anläßlich einer Überprüfung durch das Arbeitsinspektorat aufgrund von Messungen der Raumtemperatur und der ... mehr lesen...
Rechtssatz: In der bloßen Nichtbereitstellung von Geldmitteln durch den Auftraggeber kann eine besondere Weisung iSd §9 Abs5 VStG an den verantwortlichen Beauftragten nicht erblickt werden. Schlagworte Tätigkeiten mit geringer körperlicher Beanspruchung, verantwortlicher Beauftragter, Inhalt, Umfang mehr lesen...