RS UVS Wien 1994/06/13 07/21/1003/93

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Veröffentlicht am 13.06.1994
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Rechtssatz

In der bloßen Nichtbereitstellung von Geldmitteln durch den Auftraggeber kann eine besondere Weisung iSd §9 Abs5 VStG an den verantwortlichen Beauftragten nicht erblickt werden.

Schlagworte
Tätigkeiten mit geringer körperlicher Beanspruchung, verantwortlicher Beauftragter, Inhalt, Umfang
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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