In der bloßen Nichtbereitstellung von Geldmitteln durch den Auftraggeber kann eine besondere Weisung iSd §9 Abs5 VStG an den verantwortlichen Beauftragten nicht erblickt werden.
Schlagworte Tätigkeiten mit geringer körperlicher Beanspruchung, verantwortlicher Beauftragter, Inhalt, Umfang