Norm: GewO 1859 §3VStG §9
Rechtssatz: Der Stellvertreter ist nach seiner Abberufung durch die Gesellschaft nicht mehr zum Einschreiten für diese ermächtigt und kann daher auch nicht für die Übertretung einer Verwaltungsvorschrift durch die Gesellschaft verantwortlich sein (ebenso VwGHSlg 7696(2)). Entscheidungstexte 4 Ob 558/73 Entscheidungstext OGH 11.09.1973 4 Ob 558/73 ... mehr lesen...