Rechtssatz: Nach § 7 VStG im Zusammenhang mit § 45 Abs 1, § 45 Abs 4 2. Satz und § 36a KFG ist davon auszugehen, daß gemäß § 7 VStG der auf diese Übertretung gesetzten Strafe unterliegt, wer vorsätzlich veranlaßt, daß ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht oder wer vorsätzlich einen anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist. Anstiftung setzt die vorsätzliche Bestimmung eines anderen zu rec... mehr lesen...
Rechtssatz: Anstiftung setzt die vorsätzliche Bestimmung eines anderen zu rechtswidrigem tatbildmäßigen Verhalten, also die Hervorrufung des Handlungsentschlusses und die Ausführung der Haupttat selbst voraus. Gefordert ist somit eine bewußte Einwirkung auf den Täter, die ihn zu seinem Verhalten veranlaßt oder in seinem Verhalten bestärkt. Der Anstifter muß den strafrechtlich maßgebenden Erfolg als möglich angenommen und trotzdem die Handlung vorsätzlich gesetzt, also auch den Erfolg zumin... mehr lesen...