Aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde, des vorgelegten, angefochtenen Bescheides sowie der vorliegenden Akten des Verwaltungsverfahrens geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer ist (zu 10/12) Miteigentümer eines Hauses in Wien. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (MA 37) vom 14. Mai 1991 war ihm (sowie einem weiteren Miteigentümer) der Auftrag erteilt worden, innerhalb von acht Wochen alle sieben Rauchfangköpfe des Hauses in... mehr lesen...