Rechtssatz: Dem Privatbeteiligten steht gegen den Ausspruch der Strafbehörde über seine privatrechtlichen Ansprüche kein Berufungsrecht an die höhere Behörde zu. Wenngleich der Privatbeteiligte kein Berufungsrecht hat, hat er, wenn der Beschuldigte Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis erhebt, auch im Berufungsverfahren nach § 57 Abs. 1 VStG Parteistellung. Der Ausschluss des Berufungsrechts bezieht sich nach dem eindeutigen Wortlaut nur auf den Ausspruch über die privatrecht... mehr lesen...