Dem Privatbeteiligten steht gegen den Ausspruch der Strafbehörde über seine privatrechtlichen Ansprüche kein Berufungsrecht an die höhere Behörde zu. Wenngleich der Privatbeteiligte kein Berufungsrecht hat, hat er, wenn der Beschuldigte Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis erhebt, auch im Berufungsverfahren nach § 57 Abs. 1 VStG Parteistellung. Der Ausschluss des Berufungsrechts bezieht sich nach dem eindeutigen Wortlaut nur auf den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche. Auch gegen verfahrensrechtliche Bescheide (Verweisung des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg) reicht das Berufungsrecht nicht weiter als gegen materiell-rechtliche Bescheide (VwSlg 9492A/1978). Gegen den Schuldausspruch bzw. eine Einstellung hat der Privatbeteiligte keinesfalls ein Berufungsrecht, weil er weder einen Anspruch noch ein rechtlich geschütztes Interesse auf Bestrafung des Beschuldigten hat.
Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 28.2.2005, Zahl:
B 8/05-3, womit die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 17.11.2004, Zahl: KUVS-295-296/16/2004, abgelehnt wurde.
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.9.2005, Zahl:
2005/05/0118-7, womit die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 17.11.2004,
Zahl: KUVS-295-296/16/2004, betreffend privatrechtliche Ansprüche aufgrund einer Verwaltungsübertretung nach dem Kärntner Straßengesetz, als unbegründet abgewiesen wurde.