Rechtssatz: Wenngleich davon auszugehen ist, dass der Berufungswerber die Pflege seiner Mutter wahrnimmt, so liegen dennoch die Voraussetzungen für einen Aufschub des Strafvollzuges iSd § 54a Abs 1 VStG nicht vor, da das Vorbringen des Berufungswerbers nicht geeignet ist, die Feststellungen der belangten Behörde, dass die Pflege seiner Mutter auch von anderen Familienangehörigen besorgt werden kann oder dass auch andere Pflegemaßnahmen in Anspruch genommen werden können, zu widerlegen. Die... mehr lesen...