Wenngleich davon auszugehen ist, dass der Berufungswerber die Pflege seiner Mutter wahrnimmt, so liegen dennoch die Voraussetzungen für einen Aufschub des Strafvollzuges iSd § 54a Abs 1 VStG nicht vor, da das Vorbringen des Berufungswerbers nicht geeignet ist, die Feststellungen der belangten Behörde, dass die Pflege seiner Mutter auch von anderen Familienangehörigen besorgt werden kann oder dass auch andere Pflegemaßnahmen in Anspruch genommen werden können, zu widerlegen. Die Anwendung des § 54a Abs 3 VStG kommt nicht in Betracht, wenn der Berufungswerber während der letzten sechs Monate nicht wegen einer von einer Verwaltungsbehörde verhängten Strafe ununterbrochen sechs Wochen in Haft war.