Rechtssatz: Für die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Zahlung ist auf Grund des offenkundigen Zwecks des § 54b Abs. 3 VStG (Vermeidung von Härten durch die Bezahlung von Geldstrafen) auf das Gesamtergebnis nach der zu prüfenden, allfälligen Zahlung der Geldstrafe im Monat der Zahlung abzustellen. Als Richtwert für die gerade noch wirtschaftlich mögliche Existenz ist nach den Wertungen der österreichischen Rechtsordnung das Existenzminimum nach § 291a Abs. 1, 3 EO heranzuziehen. I... mehr lesen...