Für die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Zahlung ist auf Grund des offenkundigen Zwecks des § 54b Abs. 3 VStG (Vermeidung von Härten durch die Bezahlung von Geldstrafen) auf das Gesamtergebnis nach der zu prüfenden, allfälligen Zahlung der Geldstrafe im Monat der Zahlung abzustellen. Als Richtwert für die gerade noch wirtschaftlich mögliche Existenz ist nach den Wertungen der österreichischen Rechtsordnung das Existenzminimum nach § 291a Abs. 1, 3 EO heranzuziehen.
Im vorliegenden Fall würde der Berufungswerber bei sofortiger und ungeteilter Leistung der Geldstrafe im betroffenen Monat erheblich unter das wirtschaftliche Existenzminimum gebracht würde. Solches ist im gegebenen Zusammenhang vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund der Verhältnismäßigkeit jeder staatlichen Maßnahme (wie hier die Verpflichtung zur Bezahlung der Geldstrafe), die in das Grundrecht auf Schutz des Eigentums nach Artikel 5 Staatsgrundgesetz eingreift, nicht hinzunehmen. Demnach wäre eine sofortige und ungeteilte Bezahlung der 170 Euro Geldstrafe eine unzumutbare wirtschaftliche Beeinträchtigung.