Begründung: I. Beschwerdevorbringen und Aktenlage 1. Der Beschwerdeführer führte aus, er sei sudanesischer Staatsangehöriger und habe sich im Polizeigefangenenhaus Ost in Wien befunden, da er, nachdem die Bezirkshauptmannschaft N ein Aufenthaltsverbot gegen ihn erlassen hätte, zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen worden sei (der Unabhängige Verwaltungssenat Wien bemerkt hiezu, daß die Schubhaft am 4.3.1995 zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung verhängt ... mehr lesen...