TE UVS Wien 1995/09/15 02/12/26/95

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Veröffentlicht am 15.09.1995
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Beschwerde vom VfGH abgelehnt, vom VwGH eingestellt Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag Kurzmann über die Beschwerde des Herrn Pastor Ignatius O, vertreten durch Rechtsanwalt, mit der er behauptet, aufgrund von Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien oder der Bezirkshauptmannschaft N infolge eines am 20.3.1995 stattgefundenen Besuches zweier Angehöriger der sudanesischen Botschaft bei ihm im Polizeigefangenenhaus Wien - Ost in seinen Rechten verletzt worden zu sein, entschieden:

Die Beschwerde wird gemäß § 67c Abs 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde (Bundespolizeidirektion Wien) Kosten in Höhe von S 2.667,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der belangten Behörde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Antrag, den Bund als Rechtsträger der belangten Behörde zum Kostenersatz zu verpflichten, wird als unbegründet abgewiesen.

Text

Begründung:

I. Beschwerdevorbringen und Aktenlage

1. Der Beschwerdeführer führte aus, er sei sudanesischer Staatsangehöriger und habe sich im Polizeigefangenenhaus Ost in Wien befunden, da er, nachdem die Bezirkshauptmannschaft N ein Aufenthaltsverbot gegen ihn erlassen hätte, zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen worden sei (der Unabhängige Verwaltungssenat Wien bemerkt hiezu, daß die Schubhaft am 4.3.1995 zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung verhängt und die Ausweisung mit Bescheid vom 6.3.1995 verfügt worden war, wie dem fremdenpolizeilichen Akt der Bezirkshauptmannschaft N, Zl 11/06-1740-1995, entnommen werden kann).

Der Beschwerdeführer führte weiters aus, daß am 20.3.1995 zwei Angehörige der sudanesischen Botschaft in die Wachstube des Polizeigefangenenhauses gekommen seien und behauptet hätten, die Identität bzw die Nationalität des Beschwerdeführers feststellen zu müssen.

Obwohl der Beschwerdeführer bereits vor dem Asylamt in E (gemeint wohl: Bundesasylamt, Außenstelle E) aus Angst vor Verfolgung im Sudan mitgeteilt habe, daß er mit Vertretern der sudanesischen Botschaft nicht in Kontakt treten wolle, sei diese offenkundig von den belangten Behörden ersucht worden, die Nationalität des Beschwerdeführers festzustellen, wozu der Besuch des Beschwerdeführers in der Schubhaft durch Botschaftsangehörige erfolgt sei.

Der Beschwerdeführer sei den Botschaftsangehörigen vorgeführt und von diesen befragt worden. Es sei festgestellt worden, daß der Beschwerdeführer ängstlich und nervös reagiert habe, offenkundig, weil ihn die Botschaftsangehörigen befragt und/oder bedroht hätten.

Nach etwa einer halben Stunde Befragung hätten die Botschaftsangehörigen das Polizeigefangenenhaus (im folgenden: PGH) wieder verlassen.

Für die Anhaltung in Schubhaft sei das VStG heranzuziehen. Gemäß § 53c VStG dürfe der Brief- und Besuchsverkehr ausländischer Häftlinge mit diplomatischen und konsularischen Vertretern ihres Heimatstaates nicht überwacht werden. Der Häftling dürfe den Besuch empfangen, müsse aber nicht.

Gemäß § 21 Abs 3 Z 1 Polizeigefangenenhausverordnung (gemeint wohl: Polizeigefangenenhaus-Hausordnung) dürften Häftlinge in Haft Besucher dieser Art empfangen.

Daß diese Besuche vom Beschwerdeführer zu dulden seien, sei der Verordnung nicht zu entnehmen. Auch der Schubhaftbescheid oder das verhängte Aufenthaltsverbot (richtig: die verfügte Ausweisung) böten dafür keine Rechtsgrundlage.

Außerdem falle der Verkehr mit den ausländischen Vertretungsbehörden nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres. Schon der Umstand, daß die Fremdenpolizeibehörde unter Umgehung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten an eine ausländische Vertretungsbehörde zwecks Ausstellung eines Heimreisezertifikates herantrete, belaste ihr Verwaltungshandeln mit Rechtswidrigkeit.

Aus alldem ergebe sich, daß die einschreitenden Organe nicht berechtigt gewesen seien, "dem Beschwerdeführer den Besuch der Vertreter der sudanesischen Botschaft zwangsweise zuzuführen".

2. Aus dem fremdenpolizeilichen Akt der Bezirkshauptmannschaft N ergibt sich noch ergänzend, daß die Bezirkshauptmannschaft N am 7.3.1995 ein Ersuchsschreiben an die Botschaft der Republik Sudan zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer richtete. Weiters findet sich in diesem Akt ein Schreiben des sudanesischen Konsuls, datiert mit 20.3.1995, in dem er der Bezirkshauptmannschaft N bekanntgibt, daß er mit dem Beschwerdeführer (sowie mit zwei weiteren Schubhäftlingen) ein persönliches Gespräch geführt und sich hierbei herausgestellt habe, daß die drei Ausländer nicht sudanesische Staatsbürger seien.

Bemerkt wird, daß der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auch für zwei weitere Ausländer, die angegeben hatten, Sudanesen zu sein, eine völlig gleichlautende Beschwerde eingebracht hat (UVS-02/32/24/95 und 02/11/25/95); daraus geht eindeutig hervor, daß die Vertreter der sudanesischen Botschaft alle drei Ausländer gleichzeitig aufgesucht hatten.

Die Bundespolizeidirektion Wien erstattete eine Gegenschrift und beantragt die Zurückweisung der Beschwerde wegen inhaltlicher Mängel. Danach habe die Bezirkshauptmannschaft N den Beschwerdeführer vom 7. bis 31.3.1995 in Schubhaft und zwar in den Räumen des Polizeigefangenenhauses Wien, verwahrt. Am 20.3.1995 habe der Beschwerdeführer den Besuch der Angehörigen der Vertretungsbehörde seines Heimatstaates in keiner Weise abgelehnt. Die Bundespoliezidirektion Wien führt in der Gegenschrift im wesentlichen rechtlich aus, daß gem § 67c Abs 2 AVG die Beschwerde ua, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber zu enthalten habe, welcher Behörde der angefochtene Verwaltungsakt zuzurechnen ist. Da der Beschwerdeführer rechtsfreundlich vertreten sei, sei ihm die Benennung der belangten Behörde durchaus zumutbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe jedoch alternativ zwei belangte Behörden angegeben (die Bundespolizeidirektion Wien und die Bezirkshauptmannschaft N), sodaß es dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien überlassen sei die richtige auszuwählen. Dieses Vorgehen entspreche nicht dem Gesetz. Daher werde von einer Prüfung der Passivlegitimation der Bundespolizeidirektion Wien Abstand genommen.

Die Bundespolizeidirektion Wien beantragt daher die Zurückweisung der Beschwerde und den Ersatz der Kosten für Vorlage- und Schriftsatzaufwand.

Die Bezirkshauptmannschaft N legte den dort geführten Verwaltungsakt, den Beschwerdeführer betreffend, zur Zahl 11/06-1740-1995 vor.

Mit einer schriftlichen Stellungnahme zur Gegenschrift der Bundespolizeidirektion Wien entgegnete der Vertreter des Beschwerdeführers dem Vorbringen der Gegenschrift und hält die Beschwerde aufrecht.

II. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

1. Gemäß § 7 der Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Fremdengesetzes (FrG), BGBl Nr 840/1992, ist - sofern § 47 FrG nichts anderes bestimmt - für die Durchführung der Schubhaft die Polizeigefangenenhaus-Hausordnung (im folgenden PGH-HO), BGBl Nr 566/1988, mit Ausnahme jener Bestimmungen anzuwenden, die wegen ihrer Ausrichtung auf den Vollzug von Verwaltungsfreiheitsstrafen dem Sicherungszweck der Schubhaft entgegenstehen.

Diese PGH-HO regelt Rechte und Pflichten der Häftlinge; insbesondere sind Häftlinge unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person anzuhalten. Ihnen dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im PGH notwendig und mit einer Freiheitsentziehung üblicherweise verbunden sind (§ 4 Abs 1 PGH-HO).

§ 21 Abs 2 PGH-HO normiert, daß jeder Häftling einmal wöchentlich während der von der Behörde festgelegten Besuchszeit für die Dauer einer halben Stunde Besuch empfangen darf. Der Besuch ist nach Möglichkeit außerhalb der Zellen in hiefür geeigneten Räumlichkeiten abzuwickeln.

Gemäß § 21 Abs 3 PGH-HO dürfen Besuche zB von Rechtsbeiständen, Vertretern inländischer Behörden, diplomatischen oder konsularischen Vertretern des Heimatstaates sowie von Vertretern von durch übernationale Übereinkommen eingerichteten Menschenrechtsschutzorganisationen jederzeit im erforderlichen Ausmaß empfangen werden.

Gemäß § 23 Abs 1 und 2 PGH-HO sind Beschwerden wegen Verletzung der dem Häftling aus der Hausordnung erwachsenden Rechte vom Häftling dem Kommandanten vorzutragen oder schriftlich mitzuteilen.

Richtet sich die Beschwerde gegen Aufsichtsorgane, so hat hierüber der Kommandant zu entscheiden. Richtet sie sich gegen eine von ihm selbst oder vom Arzt getroffene Maßnahme oder Entscheidung und hilft der Kommandant der Beschwerde nicht selbst ab, so ist sie der Behörde vorzulegen. Diese hat, außer bei Beschwerden über vom Arzt getroffene Maßnahmen, mit Bescheid zu entscheiden.

2. Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.

Die Regelungen über die sogenannte Maßnahmenbeschwerde dienen - wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtssprechung betont (vgl zB Erk d VwGH v 29.6.1992, Zl 91/15/0147, und die dort zitierte Vorjudikatur) - nur der Schließung einer Lücke im Rechtschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit der Verfolgung ein- und desselben Rechtes. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein.

3. Im Beschwerdefall wäre dem Beschwerdeführer hinsichtlich des behaupteten zwangsweisen Besuchs durch Vertreter der sudanesischen Botschaft offengestanden, ein Gespräch mit den ungewünschten Besuchern abzulehnen.

Daß der Beschwerdeführer den Besuch abgelehnt habe, wird von ihm jedoch nicht einmal in der Beschwerdeschrift vom 2.5.1995 behauptet. Vielmehr verweist der Beschwerdeführer lediglich auf eine Mitteilung vor dem "Asylamt in E", dem er anläßlich einer Befragung im Asylverfahren mitgeteilt habe, daß er aus Angst vor Verfolgung im Sudan keinen Kontakt mit der sudanesischen Vertretungsbehörde wolle.

Eine Mitteilung des Beschwerdeführers, die er seinen eigenen Angaben nach vor dem Bundesasylamt, Außenstelle E getätigt hat, muß jedoch den im PGH tätigen Organen der Bundespolizeidirektion Wien nicht bekannt sein (und ist es den Erfahrungen des täglichen Lebens auch nicht), zumal die vom Beschwerdeführer angeführte Mitteilung seinen Angaben nach im Asylverfahren erfolgt ist, während sich der Beschwerdeführer zur Vollziehung der Schubhaft im PGH befunden hat. Asylverfahren und Schubhaftverfahren sind jedoch voneinander völlig getrennte Verfahren, die auch von verschiedenen Behörden durchzuführen sind.

Darüberhinaus wurde die von der Bezirkshauptmannschaft N angeordnete Schubhaft in einem der beiden Wiener Polizeigefangenenhäuser durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien, also durch eine dritte Behörde, vollzogen.

Dazu kommt, daß der Beschwerdeführer seine Meinung darüber, ob er konsularische Vertreter seines Heimatlandes verständigen bzw sprechen will oder nicht, auch wieder ändern kann.

Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht auf die Mitteilung, keinen Kontakt zum sudanesischen Konsul zu wünschen, berufen, wenn er diese Mitteilung vor einer anderen Behörde (seinen Angaben nach nämlich vor der Asylbehörde) gemacht hat als jener, die die Bestimmungen über das Besuchsrecht zu vollziehen hat. Die PGH-HO enthält keine Vorschriften darüber, daß ein Häftling zuerst zu befragen ist, ob er verschienene Besucher empfangen will oder nicht, bevor die Besucher zu ihm zugelassen werden. Der Beschwerdeführer hätte daher bei Erscheinen der konsularischen Vertreter dezidiert erklären müssen, daß er diesen Besuch ablehne. Hätte der Beschwerdeführer den Besuch der beiden Vertreter der sudanesischen Vertretungsbehörde, als er der Besucher gewahr wurde und erkannte, um wen es sich handelte, abgelehnt (was er nicht einmal selbst behauptet hat!) und hätte der Besuch dennoch stattgefunden, so wäre dem Beschwerdeführer das Beschwerderecht (an den Kommandanten und, wenn dieser nicht im Sinne des Beschwerdeführers reagiert hätte, über das Verhalten des Kommandanten an die Behörde) gemäß § 23 PGH-HO offengestanden. Für die hier erhobene Maßnahmenbeschwerde bestand daher nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien kein Raum.

4. Selbst wenn mit einer Verletzung eines aus der PGH-HO entspringenden Rechts eines Häftlings zusätzlich auch ein Eingriff in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte dieses Häftlings erfolgen kann, ändert dies an diesem Ergebnis nichts, weil es nach den zitierten Vorschriften für die Beantwortung der Frage, welcher Rechtsweg zur Bekämpfung der behaupteten Rechtswidrigkeit zu beschreiten ist, nicht auf die Intensität des Eingriffs in subjektive Rechte des Häftlings ankommt.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unzulässig und war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

5. Die Beschwerde wäre aber auch deswegen zurückzuweisen gewesen, weil eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt schon aus anderen Gründen nicht vorlag (und das vom Beschwerdeführer gerügte "Verhalten" bzw "Unterlassen" von Organen der Bezirkshauptmannschaft N oder der Bundespolizeidirektion Wien daher auch bei Nichtvorhandensein eines anderen Rechtsweges nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifiziert werden hätte können):

5.1. Die Bezirkshauptmannschaft N hat die sudanesische Botschaft angeschrieben und um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates ersucht.

Der Beschwerdeführer schließt daraus, daß der Besuch der konsularischen Vertreter bei ihm der Bezirkshauptmannschaft N zugerechnet werden müsse.

Durch ein bloßes Ersuchsschreiben erfolgt jedoch (unabhängig davon, um was ersucht wurde) keine Ausübung von Zwangsgewalt, da es an dem Kriterium der Unmittelbarkeit mangelt, zumal noch weiteres Handeln (nämlich der angeschriebenen Botschaft bzw ihrer Mitarbeiter) hinzutreten muß, um den gewünschten Erfolg herbeizuführen. Dieses weitere Handeln ist aber von den österreichischen Behörden nicht beeinflußbar.

5.2. Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht einmal behauptet und würde dies auch jeder Gepflogenheit im Umgang mit ausländischen Behörden (und sogar mit inländischen Behörden, zu denen kein Weisungsrecht besteht) widersprechen, wenn die Bezirkshauptmannschaft N die sudanesische Botschaft aufgefordert hätte, den Beschwerdeführer im PGH aufzusuchen.

Zwar hat die Bezirkshauptmannschaft N die sudanesische Botschaft um die Ausstellung eines Heimreisezertifikats für mehrere Ausländer, darunter auch den Beschwerdeführer, ersucht, doch "verfügte" sie damit keinen Besuch beim Beschwerdeführer, sondern erfolgte der Besuch der beiden konsularischen Vertreter beim Beschwerdeführer aus deren eigenem Antrieb und kann er daher nicht der Bezirkshauptmannschaft N zugerechnet werden. Ebensowenig kann der Besuch der Botschaftsangehörigen beim Beschwerdeführer daher der Bundespolizeidirektion Wien zugerechnet werden. Beim Besuch der zwei konsularischen Vertreter Sudans handelte es sich daher jedenfalls um das Handeln von Organen ausländischer (Vertretungs)Behörden und daher nicht um die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe österreichischer Behörden.

5.3. Wie schon oben dargelegt, hat der Beschwerdeführer den Organen der Bundespolizeidirektion Wien gegenüber nicht zum Ausdruck gebracht, daß er den Besuch der erschienenen konsularischen Vertreter seines Heimatstaates nicht wünsche. Die Organe der Bundespolizeidirektion Wien, welchen die Handhabung des Besuchsrechts im PGH oblag, konnten daher gar nicht wissen, daß der Beschwerdeführer den Besuch der Vertreter seines Heimatlandes ablehne.

Das Handeln der Organe im PGH war ausschließlich auf die Durchführung des Besuchsrechtes (Zusammenführung von Besuchern und besuchtem Beschwerdeführer) gerichtet und in keiner Weise auf die Ausübung von irgendwelchem Zwang.

Aus diesem Grund kann auch von der Ausübung von Zwangsgewalt nicht gesprochen werden.

Der Beschwerdeführer hat im übrigen auch nicht dargetan, welchen "Zwang" er zu befürchten gehabt hätte, wenn er ein Gespräch mit den Botschaftsangehörigen abgelehnt hätte.

Die Beschwerde wäre daher jedenfalls mangels Vorliegens von Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe österreichischer Behörden zurückzuweisen gewesen.

6. Obwohl österreichische Behörden bei der Botschaft der Republik Sudan nur mit dem Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates herangetreten sind, somit selbst jedenfalls keinerlei Zwang gegen den Beschwerdeführer geübt haben, soll auf die vom Beschwerdeführer vertretene Rechtsansicht, österreichische Behörden dürften mit einer ausländischen Vertretungsbehörde nur im Umwege des Außenministeriums in Kontakt treten, kurz eingegangen werden. Diese Rechtsansicht ist verfehlt:

Bekanntermaßen kann jeder einzelne Mensch an das Konsulat eines Staates mit dem Ersuchen, ihm ein Heimreisedokument (falls er ein Bürger des Staates ist, den dieses Konsulat vertritt) oder ein Visum (falls er kein Bürger dieses Staates ist und ein solches für die Einreise in den betreffenden Staat benötigt) auszustellen, herantreten.

Wenn jeder einzelne Mensch an die ausländische Vertretungsbehörde ohne Umwege herantreten kann, kann auch eine inländische Behörde eine ausländische Vertretungsbehörde ohne jeden "Umweg" kontaktieren.

Der Beschwerdeführer übersieht nämlich hierbei, daß es sich bei der gegenständlichen Kontaktnahme um die alltäglichen konsularischen Aufgaben einer Vertretungsbehörde (und keineswegs um jene dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten vorbehaltenen) handelt.

Der Beschwerdeführer kann gewiß sein, daß gerade die ausländischen Vertretungsbehörden streng nach internationalen Abkommen und Gepflogenheiten handeln und bei Verstößen seitens Organen österreichischer Behörden sofort Protest einlegen würden.

7. Der Kostenzuspruch an die Bundespolizeidirektion Wien gründet sich auf § 79a AVG und die hiezu ergangene ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes: Danach hat sich der unabhängige Verwaltungssenat bei der Entscheidung über den Kostenersatz nach § 79a AVG an den Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG iVm der auf § 49 VwGG gestützten Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze vor dem Verwaltungsgerichtshof, BGBl Nr 416/1994, zu orientieren. Hiebei sind die in dieser Verordnung angeführten Pauschalsätze unter Bedachtnahme auf den Grundsatz einer Abstufung des Kostenersatzes im Verfahren entsprechend der Unter- bzw Überordnung der angerufenen Behörden und der damit verbundenen verschiedenartigen Mühewaltung um ein Drittel (gerundet) zu kürzen. (vgl ua VwGH 23.9.1991, 91/19/0162 und 91/19/0226; VwGH 30.9.1991, 91/19/0163 und 91/19/0165). Demnach war der Bundespolizeidirektion Wien als obsiegender Partei, entsprechend ihrem Kostenantrag, Schriftsatzaufwand in Höhe von S 2.667,-- zuzusprechen. Das Kostenbegehren hinsichtlich des Vorlageaufwandes war abzuweisen, da die Bundespolizeidirektion Wien den bezughalbenden Akt nicht vorgelegt hatte, sondern dieser von der Bezirkshauptmannschft N vorgelegt wurde und diese keinen Kostenersatz begehrte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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