IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde des Herrn R. G., E.-gasse, Wien, gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch seine Festnahme sowie die Umstände der Anhaltung, nämlich dass er die durchnässte Kleidung wieder habe anziehen müssen, der Zustand der in der Zelle vorhandenen Decken und die Vorenthaltung der benötigten Medikation durch die Amtsärztin,... mehr lesen...