Mit Eingabe vom 5.11.1998 wurde der Antrag gestellt, den Berufungswerber neuerlich zu einer mündlichen Verhandlung zu laden, da er bei der am 23.10.1998 anberaumten öffentlichen, mündlichen Verhandlung infolge Unterlassung der Benachrichtigung nicht erschienen war. Von der für den 23.10.1998 um 9.00 Uhr vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark anberaumten mündlichen Verhandlung wurde die Kanzlei des Rechtsvertreters des Berufungswerbers und nunmehrigen Antragstellers mit La... mehr lesen...
Rechtssatz: Wiedereinsetzungsantrag nach § 71 Abs 1 Z 1 AVG, Versäumung der mündlichen Verhandlung: Die Berufung darauf, die langjährig erfahrene Mitarbeiterin der Anwaltskanzlei habe es durch ein einmaliges Versehen weisungswidrig anberaumten Verhandlungstermin in Kenntnis zu setzen, ist für die Erfüllung der dem Rechtsanwalt gegenüber seinem Kanzleipersonal obliegenden Überwachungspflicht nicht als ausreichend anzusehen. Somit ist der Vertreter des Antragstellers gegenüber seiner Kanzlei... mehr lesen...