Wiedereinsetzungsantrag nach § 71 Abs 1 Z 1 AVG, Versäumung der mündlichen Verhandlung:
Die Berufung darauf, die langjährig erfahrene Mitarbeiterin der Anwaltskanzlei habe es durch ein einmaliges Versehen weisungswidrig
anberaumten Verhandlungstermin in Kenntnis zu setzen, ist für die Erfüllung der dem Rechtsanwalt gegenüber seinem Kanzleipersonal obliegenden Überwachungspflicht nicht als ausreichend anzusehen. Somit ist der Vertreter des Antragstellers gegenüber seiner Kanzleibediensteten der ihm zumutbaren und der Sachlage nach gebotenen Überwachungspflicht schuldhaft nicht nachgekommen. Im vorliegenden Fall wurde dem Antragsteller im Ladungsbescheid unter anderem auch aufgetragen, zur Verhandlung den Zulassungsbescheid betreffend die Funkanlagen mitzubringen und ergibt sich schon daraus eine besondere Überwachungsverpflichtung des Bevollmächtigten gegenüber der Kanzleibediensteten hinsichtlich dieses von der Behörde gestellten Auftrages. Es kann somit auch nicht von einem minderen Grad des Versehens im Sinne des § 71 Abs 1 Z 1 AVG ausgegangen werden.