Rechtssatz: Wenngleich kein Rechtsanspruch darauf besteht, daß die Behörde hinsichtlich der von ihr mittels Verordnung als anonymverfügungsfähig erklärten Delikte auch tatsächlich stets im Wege einer solchen Anonymverfügung vorgeht, so darf sie in einem Straferkenntnis hinsichtlich der Strafhöhe ohne besondere
Gründe: dennoch nicht von jenem Strafausmaß abweichen, das verordnungsmäßig für jenen Fall festgelegt wurde, daß die Tat durch Anonymverfügung verfolgt wird. Stattgabe bezüglich Straf... mehr lesen...
Rechtssatz: Herabsetzung der Geldstrafe von 1.600 S auf 1.000 S, wenn hinsichtlich Geschwindigkeitsüberschreitungen um 26 km/h bis 30 km/h diese aufgrund einer VO der Bezirkshauptmannschaft für anonymverfügungsfähig erklärt und dafür eine Geldstrafe von 900 S festgelegt wurde, die VO im gegenständlichen Fall aber nur deshalb nicht zur Anwendung kommen konnte, weil die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h überschritten wurde. Teilweise Stattgabe. mehr lesen...