Wenngleich kein Rechtsanspruch darauf besteht, daß die Behörde hinsichtlich der von ihr mittels Verordnung als anonymverfügungsfähig erklärten Delikte auch tatsächlich stets im Wege einer solchen Anonymverfügung vorgeht, so darf sie in einem Straferkenntnis hinsichtlich der Strafhöhe ohne besondere Gründe dennoch nicht von jenem Strafausmaß abweichen, das verordnungsmäßig für jenen Fall festgelegt wurde, daß die Tat durch Anonymverfügung verfolgt wird. Stattgabe bezüglich Strafhöhe.