Mit Ladungsbescheid vom 26.06.2003, GZ.: A4-St317/2003 wurde der nunmehrigen Berufungswerberin G G mitgeteilt, dass das Arbeitsinspektorat Graz die in Kopie beigelegte Anzeige vom 11.06.2003 erstattet habe. Als handelsrechtliche Geschäftsführerin der M T-M H G GesmbH sei sie für diese Verwaltungsübertretungen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Aus der Anzeige des Arbeitsinspektorates Graz vom 11.06.2003 ergibt sich, dass bei einer Besichtigung der zur "M T-M GesmbH" gehörenden Arbei... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Ladungsbescheid, der wegen Unterlassungsdelikten nach dem AZG an die handelsrechtliche Geschäftsführerin des Arbeitgebers M.Textil Mietservice H. GesmbH in G. gerichtet wurde, ist nicht von der zuständigen Tatortbehörde erlassen, wenn die Behörde bei korrekter Firmenbuchabfrage erkennen hätte können, dass die von den Delikten betroffene Betriebsstätte, die wie die erwähnte GesmbH im örtlichen Wirkungsbereich der ladenden Behörde liegt, zu einer anderen GesmbH gehört, die ih... mehr lesen...
Rechtssatz: Zur
Begründung: des Rechtsmittels verweist das AI auf seine Anzeige vom 23. Jänner 1995 (gemeint wohl: vom 25. Jänner 1995) und bringt vor, daß es in dieser Anzeige eine Strafhöhe von 10.000 S beantragt habe. Es sei jedoch die Strafhöhe auf das Mindestmaß von 2.000 S "herabgesetzt" worden, ohne dem AI Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben; auch die näheren Beweggründe über die "Herabsetzung" des Strafausmaßes habe die belangte Behörde nicht bekanntgegeben. Mit dieser Be... mehr lesen...