Rechtssatz: Dem Einwand, dass die Behörde an Stelle der Beschlagnahme den Erlag eines entsprechenden Geldbetrages anordnen hätte müssen, ist Folgendes entgegenzuhalten: Dem Verfall einer Trophäe wie der gegenständlichen kommt besondere Bedeutung im Hinblick auf spezial- und generalpräventive Gesichtspunkte zu. Ein solcher Verfall ist nämlich erfahrungsgemäß mehr als eine Geldstrafe geeignet, Anreize zur Begehung der hier gegenständlichen Übertretung zu beseitigen. Ein dem (objektiven) Wert... mehr lesen...