RS UVS Vorarlberg 2000/06/26 1-0194/00

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Veröffentlicht am 26.06.2000
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Rechtssatz

Dem Einwand, dass die Behörde an Stelle der Beschlagnahme den Erlag eines entsprechenden Geldbetrages anordnen hätte müssen, ist Folgendes entgegenzuhalten: Dem Verfall einer Trophäe wie der gegenständlichen kommt besondere Bedeutung im Hinblick auf spezial- und generalpräventive Gesichtspunkte zu. Ein solcher Verfall ist nämlich erfahrungsgemäß mehr als eine Geldstrafe geeignet, Anreize zur Begehung der hier gegenständlichen Übertretung zu beseitigen. Ein dem (objektiven) Wert der Trophäe entsprechender Geldbetrag stellt nicht ausreichend sicher, dass eine solche Trophäe, die für die Person, die das Wild erlegt hat, eine besondere subjektive Bedeutung hat, gegebenenfalls der Behörde auch tatsächlich ausgefolgt wird.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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