Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX05.2018 verhaftet und in der Folge in der Justizanstalt XXXX angehalten. Mit Schreiben vom 16.05.2018 wurde er vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aufgefordert, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern. Laut dem aktenkundigen Rückschein langte dieses Schreiben am 18.05.2019 in der Justizanstalt XXXX ein. Der BF erstattete keine Stellungnahme. Mit dem Urteil des Lande... mehr lesen...