Entscheidungen zu § 37a Abs. 3 VStG

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-2 von 2

TE Vwgh Erkenntnis 1989/2/22 88/03/0150

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten, auf Art. 131a B-VG gestützten Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer zwei am 2. Juli 1988 von Beamten der Bundespolizeidirektion Innsbruck gesetzte Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, und zwar die vorläufige Abnahme seines Führerscheines und die Beschlagnahme seines Pkws. Er beantragt, diese Maßnahmen kostenpflichtig für rechtswidrig zu erklären. Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschr... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 22.02.1989

RS Vwgh 1989/2/22 88/03/0150

Index: Verwaltungsverfahren - AVG40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §100 Abs3VStG §37a Abs2 Z2VStG §37a Abs3
Rechtssatz: Nach § 37 a VStG iVm § 100 Abs 3 StVO ist es unzulässig, als vorläufige Sicherheit einen S 8.000,-- übersteigenden Betrag zur Abwehr einer Festnahme (vgl § 37 a Abs 1 und Abs 2 Z 1 VStG iVm § 100 Abs 3 StVO) oder einen § 2.500,-- übersteigenden Betrag zur Sich... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 22.02.1989

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