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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
StVO 1960 §100 Abs3Rechtssatz
Nach § 37 a VStG iVm § 100 Abs 3 StVO ist es unzulässig, als vorläufige Sicherheit einen S 8.000,-- übersteigenden Betrag zur Abwehr einer Festnahme (vgl § 37 a Abs 1 und Abs 2 Z 1 VStG iVm § 100 Abs 3 StVO) oder einen § 2.500,-- übersteigenden Betrag zur Sicherung der Strafverfolgung (vgl § 37 a Abs 2 Z 2 und Abs 3 VStG) festzusetzen und in dem zuletzt angeführten Fall bei Nichtzahlung eine Sache bis zu diesem Wert zu beschlagnahmen. Dies wäre außerdem nur bei Betretung auf frischer Tat möglich (Hinweis E 28.10.1986, 86/03/0111)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030150.X01Im RIS seit
24.07.2020Zuletzt aktualisiert am
24.07.2020