Rechtssatz: Zufolge der Kann-Bestimmung in § 30 b Abs 1 Stmk Veranstaltungsgesetz und auch in § 39 Abs 1 VStG steht der Behörde die Wahl der Vorgangsweise hinsichtlich der Anordnung der Entfernung eines Spielapparates frei. Die Behörde kann sich über ihre Entscheidung hinsichtlich der Rechtsgrundlage für die Entfernung eines Spielapparates davon leiten lassen, ob ein Strafverfahren durchgeführt oder ob ein hoheitlichter Akt als sichernde Maßnahme mit dem Ziel und Zweck eines unmittelbaren ... mehr lesen...