Rechtssatz: Der Naturwächter traf den Beschwerdeführer bei einer Übertretung des Naturschutzgesetzes auf frischer Tat an. Der Beschwerdeführer war dem Naturwächter unbekannt, er war nicht bereit sich auszuweisen, und seine Identität war auch sonst nicht sofort feststellbar. Daher war der Naturwächter gemäß § 55 Abs 3 des Naturschutzgesetzes berechtigt, den Beschwerdeführer aufzufordern, ihm zur Behörde oder, zum Zweck seiner Vorführung vor diese, zu einem Organ des öffentlichen Sicherheits... mehr lesen...