Der Naturwächter traf den Beschwerdeführer bei einer Übertretung des Naturschutzgesetzes auf frischer Tat an. Der Beschwerdeführer war dem Naturwächter unbekannt, er war nicht bereit sich auszuweisen, und seine Identität war auch sonst nicht sofort feststellbar. Daher war der Naturwächter gemäß § 55 Abs 3 des Naturschutzgesetzes berechtigt, den Beschwerdeführer aufzufordern, ihm zur Behörde oder, zum Zweck seiner Vorführung vor diese, zu einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu folgen. Von dieser Berechtigung wäre insbesondere eine als faktische Amtshandlung zu wertende Anordnung des Naturwächters an den Beschwerdeführer, auf die Polizeibeamten zu warten, erfasst. Indem der Naturwächter nicht den Beschwerdeführer zwang, sich in seiner Begleitung zur Behörde oder zur Polizei (die ca 5 bzw 4 km vom Ort des Geschehens entfernt liegen) zu begeben, sondern die Polizei ersuchte, zu ihm und zum Beschwerdeführer herzukommen, ist der Naturwächter unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person des Beschwerdeführers vorgegangen.