Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und aktenkundiger unstrittiger Sachverhalt: I.1. Das hier angefochtene Straferkenntnis vom 21.08.2017 der Finanzmarktaufsicht (in Folge: FMA), der Beschwerdeführerin (in Folge: BF) zugestellt am 12.09.2017, richtet sich gegen die BF als Beschuldigte und enthält folgenden
Spruch: „Die XXXX AG (im Folgenden auch Kreditinstitut), ein konzessioniertes Kreditinstitut mit der Geschäftsanschrift XXXX Wien, hat als juristische Person folgenden Verst... mehr lesen...