Norm: VStG §22VStG §30 Abs1
Rechtssatz: Im Verhältnis von Justizstrafrecht und Verwaltungsstrafrecht kommt der Grundsatz, daß niemand wegen ein- und derselben Tat zweimal bestraft werden darf, nur dann zur Anwendung, wenn aus der Fassung der Verwaltungsstrafvorschrift die Ablehnung des Kumulationsgrundsatzes (§ 22 VStG) hervorgeht. VwGH vom 12.07.1951, Z 579/50; Veröff: JBl 1951,579 Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §28 GVStG §30 Abs1
Rechtssatz: Ob eine Tat auch eine Verwaltungsübertretung bildet, ist unerheblich, weil dies auf die gerichtliche Strafbarkeit des Verhaltens keinen Einfluß haben könnte. Kraft der ausdrücklichen Regelung des § 30 Abs 1 VStG 1991 sind nämlich Verwaltungsübertretungen und gerichtlich strafbare Handlungen unabhängig voneinander zu verfolgen, und zwar in der Regel auch dann, wenn die strafbaren Handlungen durch ein und... mehr lesen...