Norm
StGB §28 GRechtssatz
Ob eine Tat auch eine Verwaltungsübertretung bildet, ist unerheblich, weil dies auf die gerichtliche Strafbarkeit des Verhaltens keinen Einfluß haben könnte. Kraft der ausdrücklichen Regelung des § 30 Abs 1 VStG 1991 sind nämlich Verwaltungsübertretungen und gerichtlich strafbare Handlungen unabhängig voneinander zu verfolgen, und zwar in der Regel auch dann, wenn die strafbaren Handlungen durch ein und dieselbe Tat begangen worden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0082347Dokumentnummer
JJR_19930819_OGH0002_0150OS00080_9300000_002