Rechtssatz: Dadurch, daß das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren von einer unzuständigen Behörde, nämlich der Bundespolizeidirektion A, an die Bezirkshauptmannschaft B gemäß § 29a VStG abgetreten wurde, erfolgte die Übertragung des Strafverfahrens nicht gesetzmäßig. Dies hat zur Folge, daß im konkreten Fall die unzuständige Behörde entschieden hat. Die Übertragung der Zuständigkeit nach § 29a VStG kann nur durch die gemäß § 27 Abs 1 VStG örtlich zuständige Behörde erfolgen. Fehlt es ... mehr lesen...