Entscheidungsgründe: Nach bereits bestehendem Schriftverkehr zwischen XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) und der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) richtete dieser am 20.01.2020 ein Schreiben an die belangte Behörde, welche dieses als Datenschutzbeschwerde wertete. Darin führte der BF zusammengefasst aus, er beschwere sich wegen Verletzung seines Rechts auf Geheimhaltung über die Bezirkshauptmannschaft XXXX (im Folgenden: Mitbeteiligte, MB) zu GZ XXXX und b... mehr lesen...