TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/13 W274 2233983-1

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Veröffentlicht am 13.11.2020
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Entscheidungsdatum

13.11.2020

Norm

AVG §37
AVG §49
AVG §50
B-VG Art133 Abs4
DSG §1
DSG §36 Abs1
VStG §25
VStG §26

Spruch

W274 2233983-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lughofer als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. KommR POLLIRER und Dr. GOGOLA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 25.06.2020, GZ D124.2105 2020-0.294.381, Mitbeteiligte Bezirkshauptmannschaft XXXX , wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht:

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Nach bereits bestehendem Schriftverkehr zwischen XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) und der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) richtete dieser am 20.01.2020 ein Schreiben an die belangte Behörde, welche dieses als Datenschutzbeschwerde wertete. Darin führte der BF zusammengefasst aus, er beschwere sich wegen Verletzung seines Rechts auf Geheimhaltung über die Bezirkshauptmannschaft XXXX (im Folgenden: Mitbeteiligte, MB) zu GZ XXXX und beantrage, die belangte Behörde möge klären, ob eine Weitergabe seiner Daten durch die MB stattgefunden habe. Wenn dem so sei, sei die Weitergabe seiner Daten an Herrn XXXX unter Verletzung des Art. 5 DSGVO erfolgt. Er beantrage die Rechtsverletzung festzustellen und ein Strafverfahren gegen die MB zu eröffnen. Die Beschwerde sei rechtzeitig, da die Verletzung seiner Rechte offensichtlich am 05.06.2019 erfolgt sei und er erst durch das Schreiben der belangten Behörde, eingelangt am 08.01.2020, davon erfahren habe. Der BF habe bereits ein Auskunftsbegehren an Herrn XXXX gerichtet, um zu erfahren, an wen dieser die Daten des BF weitergegeben habe. Weiters habe er ein Auskunftsbegehren des Herrn XXXX an ihn selbst zeitgerecht beantwortet.

Der BF habe davon erfahren, dass in XXXX eine Jagd auf Fasane stattfinden werde und habe sich dorthin begeben, um die Vorgänge zu beobachten und gegebenenfalls durch Bildaufnahmen zu dokumentieren. Er habe einen Beitrag zur Meinungsbildung leisten wollen und ausschließlich journalistische Zwecke verfolgt. Auch Personen vom ORF und vom Falter seien anwesend gewesen. Die Fasanenjagd in der Steiermark sei ein Thema von öffentlichem Interesse. Die Diskussion über diese Vorgänge könne nur stattfinden, wenn Personen wie der BF darüber berichteten. Er habe derartige Bildaufnahmen erstellt, die er XXXX und dem VEREIN XXXX angeboten habe, damit diese für Veröffentlichungen verwendet würden. Selbst habe sich der BF keine Kopien der Aufnahmen behalten. Auch Herr XXXX und andere Jäger hätten mit Fotokameras von Smartphones fortwährend Bildaufnahmen vom BF erstellt.

Hinsichtlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken stütze sich der BF grundsätzlich auf das Medienprivileg nach § 9 Abs. 1 DSG. Die Einschränkung auf Medienunternehmen/Mediendienste halte er für unionsrechtswidrig, da die DSGVO in Art. 85 keine derartige Einschränkung enthalte. Damit könne auch Bürgerjournalismus vom Privileg des § 9 Abs. 1 DSG erfasst sein.

Das Aussetzen und anschließende Bejagen von Fasanen stelle eine umstrittene Praxis dar, zu der es einen intensiven öffentlichen Diskurs gäbe. Nach massiver Kritik seitens des Tierschutzes seien 2016 die rechtlichen Bestimmungen dazu in der Steiermark geändert worden. Nichts desto weniger werde die Praxis, Fasane aufzuziehen, auszusetzen und später im Rahmen von Gesellschaftsjagden abzuschießen, trotz Gesetzesänderung in manchen Revieren beibehalten. Dazu zähle auch das Revier von Herrn XXXX . Dem BF sei Herr XXXX vor dem XXXX , der gegenständlichen Jagd, unbekannt gewesen. Er kenne ihn nur, weil dieser ihn im Anschluss an die Jagd angezeigt habe, wobei XXXX behauptet habe, dass der Weg, auf dem sich der BF im Jagdgebiet befunden habe, kein Weg gewesen wäre, an dem er sich hätte befinden dürfen. Ein entsprechendes Verwaltungsstrafverfahren sei noch im Gange. Die Weitergabe der Daten des BF an Herrn XXXX (gemeint durch die MB) stelle keine Lappalie dar, sondern gefährde die Sicherheit des BF.

Dazu lege er zwei anonyme Drohbriefe an XXXX , die offensichtlich von Personen aus der XXXX Jägerschaft oder deren Umfeld stammten, vor. In einem Drohbrief werde die Tötung von Herrn XXXX angekündigt und angedroht, sein Haus in Brand zu setzen: "Wir haben Ihren Wohnsitz in XXXX ausfindig gemacht". Es sei nicht ausgeschlossen, dass dieses "wir" auch Herrn XXXX miteinschließe.

Beigelegt waren zwei nicht unterfertigte Schreiben, eines übertitelt mit "Hallo Herr XXXX ".

Über Aufforderung der belangten Behörde äußerte sich die MB mit Schreiben vom 22.04.2020 wie folgt:

Am XXXX habe in der Gemeindejagd XXXX eine Treibjagd stattgefunden. Der BF habe sich während dieser mit anderen Personen im bejagten Gebiet aufgehalten. Da die Gefahr bestanden sei, dass die jagdfremden Personen von einem Jäger getroffen werden könnten, sei die Treibjagd abgebrochen worden. Der BF und weitere Personen seien vom Jagdpächter und vom Aufsichtsjäger aufgefordert worden, das Jagdgebiet unverzüglich zu verlassen. Dieser Aufforderung sei der BF nicht nachgekommen. In weiterer Folge sei vom Aufsichtsjäger die Polizei verständigt und der BF von Organen der Polizeiinspektion XXXX gemäß § 35 Z 1 VStG festgenommen worden, nachdem er bei einer Übertretung des Steiermärkischen Jagdgesetzes betreten worden sei und die Identität nicht festgestellt habe werden können bzw. die Mitwirkung an der Feststellung der Identität verweigert worden sei. Erst durch weitere Erhebungen durch die Polizei habe die Identität des BF festgestellt und die Festnahme aufgehoben werden können.

Mit Strafverfügung der BH XXXX vom 09.01.2019 sei der BF wegen § 77 iVm § 52 Abs. 5 Steiermärkisches Jagdgesetz mit einer Geldstrafe von € 220, im Uneinbringlichkeitsfall einem Tag und neun Stunden Ersatzarrest, bestraft worden.

Gegen diese Strafverfügung sei rechtzeitig Einspruch erhoben worden und nach Einvernahme des Aufsichtsjägers und des Jagdpächters als Zeugen sei von der MB am 22.08.2019 ein Straferkenntnis erlassen worden. Die Beschwerde gegen dieses sei vom Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Erkenntnis vom 16.01.2020 abgewiesen worden.

Vom BF sei in der Beschwerde vom 20.01.2020 ausgeführt worden, dass seine Daten an Herrn XXXX (Jagdpächter) nicht hätten weitergegeben werden dürfen und er daher in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sei. Konkrete Angaben über die weitergegebenen Daten bzw. über die Art und den Zeitpunkt der Weitergabe seien nicht gemacht worden.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens im Verwaltungsstrafverfahren gegen den BF sei XXXX am 05.06.2019 als Zeuge befragt worden. Im entsprechenden Ladungsbescheid sei der Grund der Ladung mit "Vorfall vom XXXX um 14:00 Uhr in AUT, in XXXX , Parzelle 184/2 und 182/3-Privatgrundstück", konkretisiert worden. In der Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen XXXX sei als Gegenstand der Amtshandlung " XXXX , XXXX " angeführt worden. Bei der Schilderung des Sachverhalts sei vom Zeugen die Wortfolge "Laut Aussagen von Herrn XXXX ..." verwendet worden.

Gemäß AVG habe eine Niederschrift unter anderem den Gegenstand der Amtshandlung zu enthalten. Im gegenständlichen Fall hätte es nicht gereicht, den Grund der Amtshandlung analog zum Ladungsbescheid in der Niederschrift zur Befragung des Zeugen zu übernehmen, da aufgrund der Jagdstörung am 08.12.2019 gegen mehrere Personen Verwaltungsstrafverfahren geführt worden seien. Weiters sei zur Prüfung der Aussagepflicht des Zeugen die Anführung des Namens des Beschuldigten erforderlich. Die Daten des BF (Name, Geburtsdatum) seien somit ausschließlich zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben des AVG und VStG weitergegeben worden. Die Adresse des Beschuldigten sei dem Zeugen nicht mitgeteilt worden. Die Durchführung eines ordentlichen Strafverfahrens wäre sonst nicht möglich gewesen, da der Zeuge unter anderem bezeugen habe müssen, ob eine Person an einem bestimmten Ort anwesend gewesen sei. Die Aussage des XXXX lasse außerdem darauf schließen, dass diesem zum Zeitpunkt der Befragung am 05.06.2019 die Identität des BF bereits bekannt gewesen sei. Dem Zeugen sei keine Akteneinsicht gewährt worden und eine Durchschrift der angefertigten Niederschrift sei nicht ausgefolgt worden.

Die Beschwerde sei daher abzuweisen.

Übermittelt wurde weiters ein Ladungsbescheid vom 08.05.2019 an XXXX sowie eine Niederschrift vom 05.06.2019 mit XXXX sowie das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 16.01.2020.

Mit Stellungnahme vom 09.05.2020, nach Gelegenheit zum Parteiengehör, führte der BF zusammengefasst aus, er halte seine Beschwerde aufrecht. Die Angelegenheit stelle für ihn aufgrund der Drohbriefe eine Gefahr für Leib, Leben und Eigentum dar. Bis zur Offenlegung seiner Daten an XXXX durch die MB sei seine Identität der zur Rede stehenden Jagdgesellschaft nicht bekannt gewesen.

Den Ausführungen der MB werde entgegengehalten, zum Zeitpunkt 08.12.2019 seien lediglich zwei Verwaltungsstrafverfahren in dieser Sache gegen zwei Personen von der MB durchgeführt worden, nämlich gegen den BF sowie gegen XXXX . Während XXXX die Identität des XXXX bereits bekannt gewesen sei, sei diesem die Identität des BF bis dato unbekannt gewesen. Es wäre für die MB ein einfaches Unterfangen gewesen, die Ausschließlichkeit der Befragung des Zeugen XXXX auf Aussagen betreffend die Person des BF auf andere, gelindere zum Ziel führende Art und Weise sicherzustellen. Als Beispiel hätte die MB dem Zeugen XXXX Fotos von XXXX als auch vom BF vorlegen können und ihn dahingehend befragen können, ob ihm eine oder mehrere Personen bekannt seien. Die Leiterin der Amtshandlung hätte in Bezug auf die Person des BF von "der anderen beschuldigten Person" oder "von „der dem Zeugen unbekannten Person" sprechen können. Da der BF für XXXX erkennbar festgenommen worden sei, hätte auch von "der festgenommenen Person" gesprochen werden können. Unklar sei, was die Festsetzung des vollen Namens und des Geburtsdatums des BF zur Identifizierung seiner Person im Rahmen der Zeugenaussage habe beitragen können. Der BF sei XXXX bis diesem Zeitpunkt nur "optisch" bekannt gewesen, nicht aber namentlich. Eine Anonymisierung des Gegenstands der Amtshandlung wäre ein viel gelinderes, zielführendes Mittel gewesen.

Gerade in sensiblen Verfahren sollte ein stufenweises Vorgehen obligatorisch sein. In einem ersten Schritt hätte man die aktenkundigen Fotos vorlegen können, um das Vorliegen eines Aussageverweigerungsrechts zu überprüfen. Wäre die Behörde auf diese Art nicht zu einem eindeutigen Prüfungsergebnis gekommen, hätte sie in einen nächsten Schritt nur den Vornamen des Beschuldigten nennen können. Hätte sich herausgestellt, dass der Zeuge z.B. einen Angehörigen mit demselben Vornamen habe, hätte die Behörde in einem weiteren Schritt zusätzlich den Anfangsbuchstaben des Nachnamens nennen können. In jedem Fall sei die sofortige Nennung des Vornamens, des Nachnamens und des Geburtsdatums des BF durch die Bestimmungen in den Verfahrensgesetzen nicht vorgeschrieben gewesen. Was die Nennung des Vornamens, des Nachnamens und des Geburtsdatums mit der Bezeugung, ob der BF an einem bestimmten Tag, an einem bestimmten Ort anwesend gewesen sei, zu tun habe, erschließe sich dem BF nicht.

Im Übrigen gehe aus der Niederschrift hervor, dass XXXX im weiteren Verlauf seiner Zeugenaussage auf die vorgebrachten Argumente des BF im Verfahren eingehe, woraus zu schließen sei, dass XXXX scheinbar doch Akteneinsicht bekommen habe oder ihm im Zuge seiner Einvernahme am 05.06.2019 diese Informationen zum Verfahren offengelegt worden seien.

Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und traf folgende Sachverhaltsfeststellungen (die Parteienbezeichnungen wurden adaptiert):

"Der BF hat sich am XXXX während einer Treibjagd in XXXX im bejagten Gebiet aufgehalten, woraufhin die MB am 09.01.2019 eine Strafverfügung gegen den BF erlassen hat. Der BF hat gegen die Strafverfügung Einspruch erhoben, woraufhin die MB das Ermittlungsverfahren eingeleitet und in diesem Zusammenhang XXXX , den Jagdpächter, als Zeugen einvernommen hat. Im Zuge dieser Einvernahme wurden XXXX die Namensdaten sowie das Geburtsdatum des BF offengelegt.“

Rechtlich stellte die belangte Behörde § 1 DSG dar und führte aus, im Fall von Verwaltungsübertretungen, insbesondere durch § 25 Abs. 1 iVm § 26 Abs. 1 VStG, bestehe im allgemeinen Verwaltungsverfahren durch die §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG sowie besondere Zuständigkeitsbestimmungen ein berechtigtes Interesse der zuständigen Behörde an der Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens, das das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten überwiege. Gemäß § 38 VStG seien die Angehörigen des Beschuldigten, die mit seiner Obsorge betrauten Personen, sein Erwachsenenvertreter, sein Vorsorgebevollmächtigter nach Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht oder die von ihm in einer dieser Eigenschaft vertretenen Personen von der Aussagepflicht befreit, wobei die Bestimmung der Effektuierung des verfassungsrechtlich begründeten Verbots des Zwangs zur Selbstbelastung diene.

Gegenständlich seien im Rahmen des von der MB durchgeführten Ermittlungsverfahrens bei der Zeugeneinvernahme des XXXX die Namensdaten sowie das Geburtsdatum des BF offengelegt worden.

Für die Ermöglichung der Befreiung von der Aussagepflicht nach § 38 VStG sei es erforderlich, dass die Behörde einen Zeugen über die Person des Beschuldigten informiere, mithin dessen Daten dem Zeugen offenlege. Soweit der BF vorbringe, dass die MB XXXX auch einfach sein Foto hätte zeigen können, sei dem entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Spruchpraxis der belangten Behörde die Datenverarbeitung für Zwecke eines behördlichen Ermittlungsverfahrens allein nach dem Maßstab des Übermaßverbots zu prüfen sei. Die belangte Behörde sehe sich nicht berechtigt, unter den Vorzeichen des Datenschutzes eine nachprüfende Kontrolle über die Verfahrensführung durch andere Verwaltungsbehörden auszuüben. Nur wenn es denkmöglich sei, dass die von einer in der Sache zuständigen Behörde ermittelten Daten nach Art und Inhalt für die Feststellung des relevanten Sachwalters ungeeignet seien, sei die Zulässigkeit der Ermittlung aus datenschutzrechtlicher Sicht gegeben. Nur wo eine Behörde in denkunmöglicher oder überschießender Weise Daten ermittle, die für den angestrebten gesetzlich vorgesehenen Zweck keineswegs benötigt würden, verletze sie hiedurch das Grundrecht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten. Dies sei gegenständlich nicht der Fall gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die unvertreten erhobene Beschwerde mit dem Antrag, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt werde, dass die Weitergabe seiner Daten durch die MB in diesem Ausmaß unverhältnismäßig gewesen sei und durch diese Amtshandlung der BF in seinem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG verletzt worden sei.

Die belangte Behörde legte den Bescheid samt dem elektronischen Verwaltungsakt am 11.08.2020 vor. Ein Eingang in der Abteilung W274 ist mit 04.09.2020 protokolliert. Die belangte Behörde ersuchte um Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerde ist nicht berechtigt:

Diesem Erkenntnis werden einerseits die oben wiedergegebenen unstrittigen Feststellungen der belangten Behörde zugrunde gelegt und diese Feststellungen wie folgt ergänzt:

„In Bezug auf einen Vorfall vom XXXX , Abbruch einer Gemeindejagd als Treibjagd in XXXX aufgrund von Gefahr für Personen" führte die MB gegen den BF (wie auch einen weiteren Beschuldigten) ein Strafverfahren wegen Übertretung des § 77 iVm § 52 Abs. 5 Steiermärkisches Jagdgesetz. Nach dem Spruch der Strafverfügung der MB vom 09.01.2019 wurde dem BF zur Last gelegt, er habe es sich am XXXX , 14:00 Uhr, in XXXX , Parzelle 184/2 und 182/3-Privatgrundstück, zum oben angeführten Zeitpunkt und Ort als jagdfremde Person während einer Jagd in einem bejagten Gebiet aufgehalten, obwohl jagdfremde Personen derartige Gebiete für die Dauer von Treib-, Drück- und Lappjagden abseits von Wegen nicht betreten dürften. Er habe trotz mehrmaliger Aufforderung durch den Aufsichtsjäger das bejagte Gebiet nicht unverzüglich verlassen.

Im Zuge des aufgrund des Einspruchs erfolgten Ermittlungsverfahrens erging ein Ladungsbescheid vom 08.05.2019 an den (an dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht beteiligten) Zeugen XXXX mit folgendem Inhalt:

"Wir haben folgende Angelegenheit, an der sie beteiligt sind, zu bearbeiten:

Vorfall vom XXXX um 14:00 Uhr in XXXX , Parzelle 184/2 und 182/3-Privatgrundstück. Es ist nötig, dass sie persönlich zu uns kommen.

Datum 28.05.2019, Zeit 08:15 Uhr erster Stock/Zimmer Nr. 20,

Rechtsgrundlage: § 19 AVG und § 24 VStG.“

Offenbar nach einer Terminverschiebung erschien der Zeuge XXXX am 05.06.2019 vor der MB und es wurde mit ihm eine "Niederschrift über die Vernehmung eines Zeugen im Verwaltungsstrafverfahren" aufgenommen, wobei folgende wesentliche Umstände im Protokoll aufgenommen wurden:

„Zeuge: XXXX , XXXX , siehe Akt.

Gegenstand der Amtshandlung: XXXX , XXXX "

Folgende Aussagen des Zeugen stehen im unmittelbaren Zusammenhang mit den BF:

"… Dieser Aufforderung sind die Personen nicht nachgekommen. In der Folge wurde die Polizei verständigt und erfolgte diesbezüglich auch eine Festnahme des nunmehr beschuldigten Jagdstörers, weil er sich weigerte, seine Identität bekanntzugeben. Ebenso wurden dem beeideten Jagdschutzorgan trotz mehrfacher, ausdrücklicher Aufforderungen im Sinne des § 52 Abs. 5 Steiermärkisches Jagdgesetz keine Identitäten der restlichen jagdfremden Personen, die sich während der gegenständlichen Jagd ebenso widerrechtlich auf dem bejagten Gebiet befunden haben, bekannt gegeben. Laut Aussagen von Herrn XXXX befand er sich nie abseits von Wegen …. Ich lege heute auch Fotos vor, aus denen eindeutig erkennbar ist, dass sich jagdfremde Personen, unter anderem der nun im gegenständlichen Verfahren geführte Beschuldigte, auf der nicht öffentlichen Bringungsanlage zum Zeitpunkt der Treibjagd befunden hat. ... Abschließend gebe ich noch einmal zu Protokoll, dass sich zum Zeitpunkt der Treibjagd jagdfremde Personen, insbesondere auch der im gegenständlichen Verfahren geführte Beschuldigte, im Jagdgebiet, abseits von Wegen aufgehalten haben. Auch der mehrmaligen Aufforderung durch das beeidete Jagdschutzorgan, das (gemeint) Jagdgebiet zu verlassen, wurde keine Folge geleistet.

Ich halte meine Anzeige vom 10.12.2018 vollinhaltlich aufrecht.“

Auf dem Niederschriftsformular finden sich vorgedruckte Textpassagen hinsichtlich Verlangens der Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung der Niederschrift bzw. Ausfolgung einer solchen. Beide Textstellen sind nicht angekreuzt.

Nicht festgestellt werden konnte, dass Organen der MB zum Zeitpunkt der Niederschrift mit XXXX am 08.05.2019 Umstände bekannt waren, die auf eine mögliche Bedrohung des BF durch XXXX bzw. Personen aus seinem Umfeld hätten schließen lassen.

Beweiswürdigung:

Die ergänzenden Feststellungen betreffend den Ladungsbescheid sowie die Niederschrift ergeben sich aus den diesbezüglichen im Verfahren vorgelegten Urkunden in Kopie.

Die Negativfeststellung betreffend das Wissen der Organe der MB um eine Bedrohung des BF beruht auf den Umständen, dass einerseits der BF selbst lediglich angab, diese Bedrohungen hätten sich gegen "Herrn XXXX " gerichtet, und keinerlei konkretes Vorbringen erstattete, wonach den Organen der MB Anhaltspunkte für derartige Bedrohungen zum genannten Zeitpunkt bekannt sein mussten.

Rechtlich folgt:

Gemäß § 1 Abs. 1 DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

Gemäß Abs. 2 sind, soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines Anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur aufgrund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Fall zulässiger Beschränkung darf der Eingriff in das Grundrecht nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden (Verfassungsbestimmung).

Gemäß § 36 Abs 1 DSG gelten die Bestimmungen dieses (des 3.) Hauptstückes für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch zuständige Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafverfolgung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, sowie zum Zweck der nationalen Sicherheit, des Nachrichtendienstes und der militärischen Eigensicherung.

Im Lichte der Ausführungen der Europäischen Kommission ist davon auszugehen, dass Verwaltungsstrafverfahren nicht in den Anwendungsbereich des 3. Hauptstückes fallen und daher die Verarbeitung personenbezogener Daten in diesem Zusammenhang der DSGVO unterliegt (Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG (2018), S 236 und 239).

Der BF argumentiert in seiner Beschwerde wie folgt:

Soweit die belangte Behörde auf den Bescheid der Datenschutzkommission vom 22.05.2013 K121.892/0013-DSK/2013 verweise, wonach ein berechtigtes Interesse der zuständigen Behörde an der Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke eines Verwaltungs(straf)verfahrens bestehe, das das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten überwiege, sei dem entgegenzuhalten, dass dort eine Abwägung der Verhältnismäßigkeit zur Frage vorgenommen worden sei, ob gelindere Mittel zur Anwendung gebracht hätten werden können, die weniger eingriffsintensiv, aber in gleicher Weise zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet gewesen wären. Im damaligen Fall habe das "gelindere Mittel" keine taugliche, gleich aussagekräftige Alternative im Ermittlungsverfahren dargestellt. Dies sei im gegenständlichen Fall anders: XXXX sei XXXX augenscheinlich schon aus der Vergangenheit bekannt gewesen, während ihm die Identität des BF bis dato unbekannt gewesen sei (vgl. Schreiben des XXXX vom 03.12.2019). Da es sich um zwei Verfahren im Zusammenhang mit der gegenständlichen Jagdstörung handle, wäre es für die MB ein einfaches Unterfangen gewesen, "die Ausschließlichkeit der Befragung des Zeugen XXXX auf Aussagen betreffend die Person des BF auf andere, gelindere zum zielführende Art und Weise sicherzustellen“.

In weiterer Folge wiederholte der BF die bereits in seiner Stellungnahme vom 09.05.2020 dargestellten Argumente, die MB hätte stufenweise vorgehen müssen und „die Festsetzung“ des vollen Namen des BF samt Geburtsdatum sei nicht geeignet, zur eindeutigen Identifizierung seiner Person im Rahmen der Zeugenaussage des XXXX beigetragen zu haben.

Dazu ist auszuführen:

Wie sich auch aus dem vom BF zitierten Bescheid der Datenschutzkommission K121.892/0013-DSK/2013 ergibt, sind datenschutzrechtliche Beschwerden nicht geeignet, in der Sache vor andere Behörden gehörende Rechtsfragen … prüfen zu lassen.

Mit Bescheid vom 07.03.2019 zu DSB-D123.154/0004-DSB/2019 führte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf höchstgerichtliche Rechtsprechung zutreffend aus, der zuständigen Behörde die Ermittlung von Daten oder die Verwendung von Beweismitteln zu verbieten, die sie zur Feststellung eines von ihr zu ermittelnden Sachverhalts zu benötigen glaube, würde bewirken, dass die Datenschutzkommission - zumindest teilweise - an die Stelle der sachlich zuständigen Behörde trete und im Umweg über den Abspruch über die Zulässigkeit von Sachverhaltsermittlungen eine sachliche Allzuständigkeit arrogiere. Dass dies angesichts des Grundsatzes der festen Zuständigkeitsverteilung zwischen staatlichen Organen und dem Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht zulässig sein könne, sei evident. Die Datenschutzkommission gehe davon aus, dass ihre Zuständigkeit zur Beurteilung der Zulässigkeit der Datenermittlung im Verwaltungsverfahren auf das Übermaßverbot beschränkt sei.

Unter Zugrundelegung dieses auch nach aktueller Rechtslage nach wie vor anwendbaren Grundsatzes ist somit zu prüfen, ob die Verwendung der personenbezogenen Daten des BF (Name und Geburtsdatum) aufgrund des Eingriffs einer staatlichen Behörde (der MB) aufgrund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen notwendig sind, zulässig war und nicht gegen das Übermaßverbot verstoßen hat.

§ 25 VStG verpflichtet die Behörden, Verwaltungsübertretungen - mit gewissen Ausnahmen - von Amts wegen zu verfolgen.

Mangels spezieller Zuständigkeitsregeln besteht gemäß § 26 VStG in Verwaltungsstrafsachen die sachliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden.

Gemäß § 37 AVG, der auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbar ist, ist der Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

Gemäß § 50 AVG ist jeder Zeuge zu Beginn seiner Vernehmung über die für die Vernehmung maßgebenden persönlichen Verhältnisse zu befragen und zu ermahnen, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen. Er ist auch auf die gesetzlichen Gründe für die Verweigerung der Aussage, auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung der Aussage und die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage aufmerksam zu machen.

Die Aussageverweigerungsgründe sind in § 49 AVG normiert.

Anschließend an die Belehrung über die Weigerungsgründe und die Wahrheitspflicht folgt die Befragung in der Sache, also über jene Tatsachen, die das Beweisthema bilden. Nach dem VwGH (26.09.1990, 90/02/0047) ist der Zeuge davor aber noch über den Gegenstand der Vernehmung zu unterrichten (Hengstschläger/Leeb, AVG § 50 Rz 3 mwN).

Hengstschläger/Leeb verweisen betreffend die „Befragung in der Sache“ auch auf § 340 Abs. 2 ZPO, welcher besagt:

Bei der Abhörung hat der Vorsitzende an den Zeugen über diejenigen Tatsachen, deren Beweis durch seine Aussage hergestellt werden soll, sowie zur Erforschung des Grundes, auf welchem das Wissen des Zeugen beruht, die geeigneten Fragen zu stellen.

Nach den Belehrungen gemäß § 338, 339 ZPO beginnt die eigentliche Vernehmung mit der Abfrage der "Generalien" (Namen, Tag der Geburt, Beschäftigung und Wohnort); dazu gehören auch die Umstände, die die Glaubwürdigkeit des Zeugen in der vorliegenden Sache betreffen, insbesondere seine Beziehungen zu den Parteien.

Aus der Niederschrift vom 05.06.2019 mit dem Zeugen XXXX ergibt sich, dass dieser Zeuge auch der Anzeiger war ("Ich halte meine Anzeige vom 10.12.2018 vollinhaltlich aufrecht"). Es kann in weiterer Folge dahingestellt werden, ob der Zeuge den BF namentlich kannte. Selbst wenn keine ausdrückliche Regelung ersichtlich ist, nach der der Name und das weitere identitätsklärende Merkmal des Geburtsdatums des Beschuldigten gegenüber jenem Zeugen bekanntgegeben werden müssen, dessen Aussage eine strafrechtliche Relevanz eines Verhaltens eines Beschuldigten klären soll, so muss dieses Erfordernis als selbstverständlich vorausgesetzt werden.

Zu prüfen war im konkreten Verfahren die strafrechtliche Verantwortlichkeit des BF. Der Gegenstand der Vernehmung umfasst jedenfalls die bedeutendsten Identifikationsmerkmale jener Person, die Gegenstand des Strafverfahrens ist, den Namen und das Geburtsdatum.

Es bedarf keiner näheren Begründung, dass die vom BF vorgeschlagenen Vorgangsweisen, den BF mit Umschreibungen zu bezeichnen, dem Zeugen Fotos des BF vorzulegen bzw., sollte diese Art der Befragung keine Klärung für den Zeugen herbeiführen, ein stufenweises Vorgehen, jedenfalls in den Fällen, in denen die Behörde keine Anhaltspunkte für eine ernsthafte Bedrohung des Beschuldigten durch den Zeugen hat, der MB nicht zugesonnen werden kann und die Beurteilung der Vorgangsweise der MB bei Vornahme der Zeugenbefragung unter Bekanntgabe des Namens und des Geburtsdatums des Beschuldigten und vorab des Vorfalls im Ladungsbescheid nicht in die Zuständigkeit der belangten Behörde fällt.

Der BF führt weiters, bezogen auf den von der belangten Behörde herangezogen Bescheid der Datenschutzbehörde vom 07.03.2019 GZ DSB-D123.154/0004-DSB/2019, aus: Nach dieser Entscheidung sei, wenn es denkmöglich ist, dass die von einer in der Sache zuständigen Behörde ermittelten Daten nach Art und Inhalt für die Feststellung des relevanten Sachverhalts geeignet sind, die Zulässigkeit der Ermittlung aus datenschutzrechtlicher Sicht gegeben. Dem werde entgegengehalten, dass es gegenständlich nicht um die Frage der Zulässigkeit der Ermittlung der personenbezogenen Daten durch die MB gehe, sondern darum, dass die MB die Daten des BF an eine dritte Person weitergegeben habe. Diese Weitergabe sei unter Nichteinhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgt.

Dazu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, wonach nach den der Verwaltungsstrafbehörde übertragenen Aufgaben im Zusammenhang mit Ermittlungen die Bekanntgabe des Namens und des Geburtsdatums des Beschuldigten zu jenen Tatsachen gehören, die das Beweisthema bilden, und somit einem Zeugen in einer Strafsache vorab der Befragung grundsätzlich bekanntzugeben sind. Diese Verpflichtung ergibt sich einerseits aus dem Erfordernis der Klärung des Beweisthemas und andererseits aus den Rechten des Zeugen in Bezug auf allfällige Aussageverweigerungsgründe. Dass Umstände vorgelegen wären, die Anlass für die MB gegeben hätte, im Einzelfall anders zu verfahren, ohne die Grundsätze eines Ermittlungsverfahrens zu gefährden, kam nicht hervor.

Der BF zeigt daher nicht auf, dass die Abweisung der Datenschutzbeschwerde zu Unrecht erfolgt wäre.

Ergänzend ist festzuhalten:

Gemäß § 34 Abs 1 Steiermärkisches Jagdgesetz hat jeder Eigentümer einer Eigenjagd oder jeder Pächter einer Eigen- oder Gemeindejagd der Behörde für die Bestellung als Jagdschutzpersonal geeignete Personen namhaft zu machen.

Gemäß Abs 2 wird ein solches Jagdaufsichtsorgan auf Antrag der Eigentümer einer Eigenjagd oder des Pächters einer Eigen- oder Gemeindejagd gemäß dem Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetz – StAOG bestellt.

Gemäß § 35 Abs. 1 Steiermärkisches Jagdgesetz ist ein (solches) Jagdschutzorgan zusätzlich zu den Befugnissen gemäß § 7 StAOG u.a. berechtigt, gemäß Z. 3. Personen, die von ihm beim Eingriff in fremdes Jagdrecht oder beim unbefugten Durchstreifen von Jagdgebieten auf frischer Tat betreten werden, festzunehmen, wenn der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist.

Wie festgestellt, wurde dem BF eine Übertretung des § 52 Steiermärkisches Jagdgesetzes zur Last gelegt und er deshalb auch rechtskräftig verwaltungsstrafrechtlich verurteilt.

Bereits aufgrund der Umstände, die letztlich zur – kurzfristigen - Verhaftung des BF geführt hatten, wäre dieser bereits verpflichtet gewesen, sich gegenüber dem – vom Jagdpächter namhaft gemachten - Jagdschutzorgan auszuweisen bzw daran mitzuwirken, dass seine Identität festgestellt werde.

Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es auf Grund des unstrittig bzw aufgrund des Akteninhalts feststehenden maßgeblichen Sachverhalts nicht. Die wiedergegebenen Feststellungen der belangten Behörde wurden auch der Entscheidung des BVwG zu Grunde gelegt.

Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass es sich bei der Frage, ob im Einzelfall die belangte Behörde durch die Bekanntgabe des Namens und des Geburtsdatums des Beschuldigten gegenüber einem Zeugen gegen das Übermaßverbot verstoßen hat, um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und somit um keine revisible Rechtsfrage handelt.

Schlagworte

berechtigtes Interesse Datenermittlung Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenverarbeitung Datenweitergabe Ermittlungsverfahren Geheimhaltung Identitätsfeststellung personenbezogene Daten Übermaßverbot Vernehmung Verwaltungsstrafe Verwaltungsstrafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W274.2233983.1.00

Im RIS seit

21.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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