Rechtssatz: Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (so auch VwGH vom 15.1.1998, Zl.: 97/07/0137 u.v.a.) ist der Tatort dort, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften (hier die Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes) hätten gesetzt werden müssen. Dies ist bei einem handelsrechtlichen Geschäftsführer, welchem zur Last gelegt wird, dass in einer Betriebsstätte arbeitnehmerschutzrechtliche Bestimmungen... mehr lesen...