Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (so auch
VwGH vom 15.1.1998, Zl.: 97/07/0137 u.v.a.) ist der Tatort dort, wo die Dispositionen
und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften
(hier die Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes) hätten gesetzt
werden müssen. Dies ist bei einem handelsrechtlichen Geschäftsführer, welchem zur Last gelegt wird, dass in einer Betriebsstätte arbeitnehmerschutzrechtliche
Bestimmungen verletzt wurden, im Zweifel der Sitz des Unternehmens (der Gesellschaft). Da die A-Handelsges.m.b.H. zur vermeintlichen Tatzeit ihren Sitz in Wien hatte, war die belangte Behörde im vorliegenden Fall für die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens und die Erlassung des Straferkenntnisses örtlich nicht
zuständig. (Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides)