RS UVS Kärnten 2000/12/01 KUVS-1296-1309/8/2000

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Veröffentlicht am 01.12.2000
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Rechtssatz

Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (so auch

VwGH vom 15.1.1998, Zl.: 97/07/0137 u.v.a.) ist der Tatort dort, wo die Dispositionen

und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften

(hier die Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes) hätten gesetzt

werden müssen. Dies ist bei einem handelsrechtlichen Geschäftsführer, welchem zur Last gelegt wird, dass in einer Betriebsstätte arbeitnehmerschutzrechtliche

Bestimmungen verletzt wurden, im Zweifel der Sitz des Unternehmens (der Gesellschaft). Da die A-Handelsges.m.b.H. zur vermeintlichen Tatzeit ihren Sitz in Wien hatte, war die belangte Behörde im vorliegenden Fall für die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens und die Erlassung des Straferkenntnisses örtlich nicht

zuständig. (Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides)

Schlagworte
Tatort, Arbeitnehmerschutzgesetz, Geschäftsführer, Unternehmen, Unternehmenssitz, Strafbehörde, unzuständige Strafbehörde, örtliche Zuständigkeiten
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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