Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter Mag. xxx über die Beschwerde des Dr. med. vet. xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 22.03.2022, Zahl: xxx wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 90 Abs. 6 LMSVG iVm § 24 Abs. 1 LMSVG und §§ 2, 3 FIUVO 2006 (Spruchpunkt 1.), nach Durchführung einer fortgesetzten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erke... mehr lesen...