TE Lvwg Erkenntnis 2022/7/21 KLVwG-780/12/2022

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Veröffentlicht am 21.07.2022
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Entscheidungsdatum

21.07.2022

Index

82/05 Lebensmittelrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Text

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter Mag. xxx über die Beschwerde des Dr. med. vet. xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 22.03.2022, Zahl: xxx wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 90 Abs. 6 LMSVG iVm § 24 Abs. 1 LMSVG und §§ 2, 3 FIUVO 2006 (Spruchpunkt 1.), nach Durchführung einer fortgesetzten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter Mag. xxx über die Beschwerde des Dr. med. vet. xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 22.03.2022, Zahl: xxx wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 90, Absatz 6, LMSVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, LMSVG und Paragraphen 2,, 3 FIUVO 2006 (Spruchpunkt 1.), nach Durchführung einer fortgesetzten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, zu Recht:

I.       Der Beschwerde wird römisch eins.       Der Beschwerde wird

F o l g e g e g e b e n

und der Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 22.03.2022, Zahl: xxx

a u f g e h o b e n

und das zu diesem Spruchpunkt 1. gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG und das zu diesem Spruchpunkt 1. gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG

e i n g e s t e l l t .

II.     Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III.    Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Bisheriger Verfahrensgang: römisch eins.       Bisheriger Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 03.06.2020, Zahl: xxx, hat xxx, xxx, Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der Übertretung des § 90 Abs. 6 LMSVG iVm § 24 LMSVG und §§ 2,3 und 8 FIUVO 2006 sowie des § 38 TSchG iVm § 6 TSchG eingebracht. Mit Schriftsatz vom 03.06.2020, Zahl: xxx, hat xxx, xxx, Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der Übertretung des Paragraph 90, Absatz 6, LMSVG in Verbindung mit Paragraph 24, LMSVG und Paragraphen 2,,3 und 8 FIUVO 2006 sowie des Paragraph 38, TSchG in Verbindung mit Paragraph 6, TSchG eingebracht.

Mit Schriftsatz vom 22.06.2020, Zahl: xxx wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde zur Rechtfertigung aufgefordert.

Mit Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 10.11.2021, eingelangt bei der belangten Behörde am 11.11.2021 hat dieser eine Rechtfertigung abgegeben sowie Urkunden vorgelegt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 22.03.2022, Zahl: xxx wurde dem Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 1. (Das Straferkenntnis besteht aus 2 Spruchpunkten. Auf Grund unterschiedlicher richterlicher Zuständigkeiten zu den beiden Spruchpunkten, ist der im vorliegenden Verfahren zur Zahl KLVwG-780/2022 erkennende Richter, für Spruchpunkt 1. zuständig) nachstehendes zur Last gelegt:

„Sie haben als amtlicher Tierarzt (Schlachttier- und Fleischuntersuchungstierarzt) nachstehende Verwaltungsübertretungen wie folgt zu verantworten:

1: Sie haben sich als beauftragter amtlicher Tierarzt insofern grob fahrlässig nicht an Weisungen über die Durchführungen der Untersuchungen und Kontrollen zur angeführten Zeit am angeführten Ort gehalten, als Sie für die nachstehend angeführten Pferde, welche laut Equidenpässe und Datenbank nicht zur Schlachtung bestimmt waren, im Zuge der Schlachttieruntersuchung die Schlachterlaubnis erteilt haben, obwohl die angeführten Pferde unwiderruflich nicht zur Schlachtung zugelassen waren.

Sie hätten als amtliches Aufsichtsorgan die amtlichen Untersuchungsscheine für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung nicht ausstellen dürfen, da eine Schlachtung der Pferde laut Equidenpässe und Österreichischer Pferdedatenbank nicht zulässig war.

25.06.2019:  Pferd „xxx“, UELN.-Nr. xxx

                           Pferd „xxx“, UELN.-Nr. xxx

15.07.2019:  Pferd „xxx“, UELN.-Nr. xxx

                           Pferd „xxx“, UELN.-Nr. xxx

29.07.2019:  Pferd „xxx“, UELN.-Nr. xxx

                           Pferd „xxx“, UELN.-Nr. xxx

                           Pferd „xxx“, UELN.-Nr. xxx

23.08.2019:  Pferd „xxx“, UELN.-Nr. xxx

14.09.2019:  Pferd „xxx“, UELN.-Nr. xxx

                           Pferd „xxx“, UELN.-Nr. xxx

                           Pferd „xxx“, UELN.-Nr. xxx

20.09.2019:  Pferd „xxx“, UELN.-Nr. xxx

11.10.2019:  Pferd „xxx“, UELN.-Nr. xxx

                           Pferd „xxx“, UELN.-Nr. xxx

02.11.2019:  Pferd „xxx“, UELN.-Nr. xxx

                           Pferd „xxx“, UELN.-Nr. xxx

                           Pferd „xxx“, UELN.-Nr. xxx

Tatort:  Betrieb xxx, xxx, xxx“

Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 90 Abs. 6 LMSVG BGBl. I Nr. 13/2006 idF BGBl. I Nr. 51/2017 iVm § 24 Abs. 1 LMSVG BGBl. I Nr. 13/2006 idF BGBl. I Nr. 51/2017 und §§ 2, 3 FIUVO 2006 verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 500,-- im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Stunden gemäß § 90 Abs. 6 LMSVG verhängt.Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 90, Absatz 6, LMSVG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2017, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, LMSVG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2017, und Paragraphen 2,, 3 FIUVO 2006 verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 500,-- im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Stunden gemäß Paragraph 90, Absatz 6, LMSVG verhängt.

Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14.04.2022, bei der belangten Behörde am 20.04.2022 eingelangt, fristgerecht Beschwerde erhoben.

In dieser wird (zusammengefasst) vorgebracht, dass es dem gegenständlichen Straferkenntnis an einer entsprechenden Begründung mangle, weiters dass der überwiegende Teil der Pferde, auf Grund der Eintragungen in den Equidenpässen nicht die Grundvoraussetzungen für eine Schlachtung im Sinne des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes erfüllten und wurden zum Zwecke der Rohstoffgewinnung für Heimtierfutter als Kategorie 3 Material im Sinne der Verordnung 1069/2009 getötet. Jene Tiere, welche eine Eignung zur Gewinnung von Lebensmitteln erfüllten, wurden geschlachtet und auch einer Beurteilung gemäß Fleischuntersuchungsverordnung BGBl. II 2006/29 idgF unterzogen. Auch seien vom Beschwerdeführer als amtlicher Tierarzt (Schlachttier- und Fleischuntersuchungstierarzt) für jene Tiere, welche aufgrund der Festlegung in den Equidenpässen von einer Schlachtung ausgenommen waren und getötet wurden, eine Beurteilung der Tierkörperhälften im Sinne der Verordnung 1069/2009 durchgeführt, zumal auch hier die Hygienevorschriften gemäß Art. 3 Z 1 der Verordnung, zur Anwendung zu bringen seien. Über diese Beurteilungen seien von ihm Bestätigungen über die Eignung bzw. Nichteignung als Lebensmittel ausgestellt worden. In diesen sei ausdrücklich festgehalten worden, dass der Schlachtkörper untauglich im Sinne des LMSVG, daher als Lebensmittel nicht geeignet, sei. Weiters, dass die Tierkörper bzw. Tierkörperteile ausnahmslos in zugelassene heimtierfutterverarbeitende Betriebe abgegeben werden dürfen und es sich hierbei um Material der Kategorie 3 gemäß Verordnung 1069/2009 handle.In dieser wird (zusammengefasst) vorgebracht, dass es dem gegenständlichen Straferkenntnis an einer entsprechenden Begründung mangle, weiters dass der überwiegende Teil der Pferde, auf Grund der Eintragungen in den Equidenpässen nicht die Grundvoraussetzungen für eine Schlachtung im Sinne des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes erfüllten und wurden zum Zwecke der Rohstoffgewinnung für Heimtierfutter als Kategorie 3 Material im Sinne der Verordnung 1069/2009 getötet. Jene Tiere, welche eine Eignung zur Gewinnung von Lebensmitteln erfüllten, wurden geschlachtet und auch einer Beurteilung gemäß Fleischuntersuchungsverordnung BGBl. römisch II 2006/29 idgF unterzogen. Auch seien vom Beschwerdeführer als amtlicher Tierarzt (Schlachttier- und Fleischuntersuchungstierarzt) für jene Tiere, welche aufgrund der Festlegung in den Equidenpässen von einer Schlachtung ausgenommen waren und getötet wurden, eine Beurteilung der Tierkörperhälften im Sinne der Verordnung 1069/2009 durchgeführt, zumal auch hier die Hygienevorschriften gemäß Artikel 3, Ziffer eins, der Verordnung, zur Anwendung zu bringen seien. Über diese Beurteilungen seien von ihm Bestätigungen über die Eignung bzw. Nichteignung als Lebensmittel ausgestellt worden. In diesen sei ausdrücklich festgehalten worden, dass der Schlachtkörper untauglich im Sinne des LMSVG, daher als Lebensmittel nicht geeignet, sei. Weiters, dass die Tierkörper bzw. Tierkörperteile ausnahmslos in zugelassene heimtierfutterverarbeitende Betriebe abgegeben werden dürfen und es sich hierbei um Material der Kategorie 3 gemäß Verordnung 1069/2009 handle.

Die Grundlage für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes finde sich in der Verordnung 1099/2009 EU über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung im Art. 2 „Definitionen“ wieder. Es handle sich bei der unter Punkt 1. zur Last gelegten Anschuldigungen um eine Tötung der angeführten 17 Pferde und keinesfalls um eine Schlachtung der Tiere, weshalb diese auch nicht den einschlägigen Bestimmungen des LMSVG unterliegen würden. Der Vorwurf, eine Schlachterlaubnis erteilt zu haben, sei daher nach wie vor völlig absurd und entbehrt jeder rechtlichen Grundlage. Da es sich um eine Tötung handelte, war und sei eine Schlachterlaubnis nicht erforderlich. Die gewählte Vorgehensweise inklusive der Bescheinigung mittels Untersuchungsschein, Einstufung als untauglich zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit der getöteten Tiere unter Festlegung, dass das gewonnene Material der Kategorie 3 ausschließlich zur Weiterverarbeitung in zur Herstellung von Heimtierfutter zugelassenen Betrieben verbracht werden darf, sei mit Dr. xxx, xxx, akkordiert gewesen. Da im Betrieb xxx auch Einhufer geschlachtet worden seien, welche den einschlägigen Bestimmungen des LMSVG zur Gewinnung von Lebensmittel unterliegen würden, sei dies ein unumgängliches Erfordernis gewesen, um Fleisch (LMSVG) und Material der Kategorie 3 (Tiermaterialiengesetz) unterscheiden zu können. Die Grundlage für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes finde sich in der Verordnung 1099/2009 EU über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung im Artikel 2, „Definitionen“ wieder. Es handle sich bei der unter Punkt 1. zur Last gelegten Anschuldigungen um eine Tötung der angeführten 17 Pferde und keinesfalls um eine Schlachtung der Tiere, weshalb diese auch nicht den einschlägigen Bestimmungen des LMSVG unterliegen würden. Der Vorwurf, eine Schlachterlaubnis erteilt zu haben, sei daher nach wie vor völlig absurd und entbehrt jeder rechtlichen Grundlage. Da es sich um eine Tötung handelte, war und sei eine Schlachterlaubnis nicht erforderlich. Die gewählte Vorgehensweise inklusive der Bescheinigung mittels Untersuchungsschein, Einstufung als untauglich zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit der getöteten Tiere unter Festlegung, dass das gewonnene Material der Kategorie 3 ausschließlich zur Weiterverarbeitung in zur Herstellung von Heimtierfutter zugelassenen Betrieben verbracht werden darf, sei mit Dr. xxx, xxx, akkordiert gewesen. Da im Betrieb xxx auch Einhufer geschlachtet worden seien, welche den einschlägigen Bestimmungen des LMSVG zur Gewinnung von Lebensmittel unterliegen würden, sei dies ein unumgängliches Erfordernis gewesen, um Fleisch (LMSVG) und Material der Kategorie 3 (Tiermaterialiengesetz) unterscheiden zu können.

Gemäß den Bestimmungen im Art. 10 lit. b sub lit. i der VO 1069/2009 EU sei festgelegt, dass Schlachtkörper oder ganze Körper und Teile von Tieren, die gemäß Gemeinschaftsvorschriften als genussuntauglich zurückgewiesen worden seien, jedoch keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbare Krankheiten aufweisen, als Material der Kategorie 3 definiert. Widersprochen werde auch der unrichtigen Feststellung, dass es nicht zulässig sei, einen amtlichen Untersuchungsschein für die gegenständlichen getöteten Pferde auszustellen, zumal gemäß Verordnung 1069/2009 Art. 3 Ziffer 1 durch den amtlichen Tierarzt (Fleischuntersuchungstierarzt) festzustellen ist, dass es sich hier um Material der Kategorie 3 handle. Es werde ausdrücklich angeführt, dass eine Überprüfung unter anderem auf allfällige Fremdkörper zu erfolgen habe. Gemäß Durchführungsverordnung 2019/627 EU werde in Art. 45 lit. b gefordert, dass Fleisch das von Tieren stamme, bei denen die Nebenprodukte der Schlachtung keiner Fleischuntersuchung gemäß Art. 18 Abs. 2 lit. c der Verordnung 2017/625 EU unterzogen werden würden, für genussuntauglich zu erklären sei. Gemäß den Bestimmungen im Artikel 10, Litera b, sub Litera i, der VO 1069/2009 EU sei festgelegt, dass Schlachtkörper oder ganze Körper und Teile von Tieren, die gemäß Gemeinschaftsvorschriften als genussuntauglich zurückgewiesen worden seien, jedoch keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbare Krankheiten aufweisen, als Material der Kategorie 3 definiert. Widersprochen werde auch der unrichtigen Feststellung, dass es nicht zulässig sei, einen amtlichen Untersuchungsschein für die gegenständlichen getöteten Pferde auszustellen, zumal gemäß Verordnung 1069/2009 Artikel 3, Ziffer 1 durch den amtlichen Tierarzt (Fleischuntersuchungstierarzt) festzustellen ist, dass es sich hier um Material der Kategorie 3 handle. Es werde ausdrücklich angeführt, dass eine Überprüfung unter anderem auf allfällige Fremdkörper zu erfolgen habe. Gemäß Durchführungsverordnung 2019/627 EU werde in Artikel 45, Litera b, gefordert, dass Fleisch das von Tieren stamme, bei denen die Nebenprodukte der Schlachtung keiner Fleischuntersuchung gemäß Artikel 18, Absatz 2, Litera c, der Verordnung 2017/625 EU unterzogen werden würden, für genussuntauglich zu erklären sei.

Da es sich in gegenständlichem Fall jedoch um eine Tötung und nicht um eine Schlachtung im Sinne der Verordnung 1099/2009 EU gemäß Art. 2 handle, sei im verwendeten Untersuchungsschein mit der Beurkundung untauglich festgehalten, dass es sich bei gegenständlichem Material der Kategorie 3 keinesfalls um Material von für den Menschen genusstauglichen Tieren handle. Da es sich in gegenständlichem Fall jedoch um eine Tötung und nicht um eine Schlachtung im Sinne der Verordnung 1099/2009 EU gemäß Artikel 2, handle, sei im verwendeten Untersuchungsschein mit der Beurkundung untauglich festgehalten, dass es sich bei gegenständlichem Material der Kategorie 3 keinesfalls um Material von für den Menschen genusstauglichen Tieren handle.

In Ermangelung eines zur Verfügung stehenden Begleitscheines für tierische Nebenprodukte sei vom Beschwerdeführer in Absprache mit dem xxx des Landes Kärnten, Dr. xxx als Zeugnisvorlage ein amtlicher Untersuchungsschein gemäß Fleischuntersuchungsverordnung verwendet worden, welchen das Amt der Kärntner Landesregierung den amtlichen Tierärzten zur Verfügung stelle.

Die belangte Behörde legte den bezughabenden Akt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor und langte der Akt am 05.05.2022 ein.

Auf Grund unterschiedlicher richterlicher Zuständigkeiten, gibt es zu den beiden Spruchpunkten des Straferkenntnisses, jeweils eigene Verfahren (KLVwG-780/2022 und KLVwG-781/2022) vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten. Diese wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Beweisaufnahme verbunden.

Am 15.06.2022 und 24.06.2022 fanden am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten, die öffentlichen mündlichen Verhandlungen statt.

Am 24.06.2022 hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten, im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung, die Entscheidung mündlich verkündet. Der Beschwerde wurde Folge gegeben, der angefochtene Spruchpunkt 1. aufgehoben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Absatz 1 Z 3 VStG eingestellt.Am 24.06.2022 hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten, im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung, die Entscheidung mündlich verkündet. Der Beschwerde wurde Folge gegeben, der angefochtene Spruchpunkt 1. aufgehoben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz 1 Ziffer 3, VStG eingestellt.

Mit Eingabe der belangten Behörde vom 27 Juni 2022, hat diese den Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gestellt.

II.     Feststellungen: römisch II.     Feststellungen:

Der Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 22.03.2022, Zahl: xxx, lautet wie folgt:

„Sie haben als amtlicher Tierarzt (Schlachttier- und Fleischuntersuchungstierarzt) nachstehende Verwaltungsübertretungen wie folgt zu verantworten:

1: Sie haben sich als beauftragter amtlicher Tierarzt insofern grob fahrlässig nicht an Weisungen über die Durchführungen der Untersuchungen und Kontrollen zur angeführten Zeit am angeführten Ort gehalten, als Sie für die nachstehend angeführten Pferde, welche laut Equidenpässe und Datenbank nicht zur Schlachtung bestimmt waren, im Zuge der Schlachttieruntersuchung die Schlachterlaubnis erteilt haben, obwohl die angeführten Pferde unwiderruflich nicht zur Schlachtung zugelassen waren.

Sie hätten als amtliches Aufsichtsorgan die amtlichen Untersuchungsscheine für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung nicht ausstellen dürfen, da eine Schlachtung der Pferde laut Equidenpässe und Österreichischer Pferdedatenbank nicht zulässig war.

25.06.2019:  Pferd „xxx“, UELN.-Nr. xxx

                           Pferd „xxx“, UELN.-Nr. xxx

15.07.2019:  Pferd „xxx“, UELN.-Nr. xxx

                           Pferd „xxx“, UELN.-Nr. xxx

29.07.2019:  Pferd „xxx“, UELN.-Nr. xxx

                           Pferd „xxx“, UELN.-Nr. xxx

                           Pferd „xxx“, UELN.-Nr. xxx

23.08.2019:  Pferd „xxx“, UELN.-Nr. xxx

14.09.2019:  Pferd „xxx“, UELN.-Nr. xxx

                           Pferd „xxx“, UELN.-Nr. xxx

                           Pferd „xxx“, UELN.-Nr. xxx

20.09.2019:  Pferd „xxx“, UELN.-Nr. xxx

11.10.2019:  Pferd „xxx“, UELN.-Nr. xxx

                           Pferd „xxx“, UELN.-Nr. xxx

02.11.2019:  Pferd „xxx“, UELN.-Nr. xxx

                           Pferd „xxx“, UELN.-Nr. xxx

                           Pferd „xxx“, UELN.-Nr. xxx

Tatort:  Betrieb xxx, xxx, xxx“

Im angefochtenen Straferkenntnis wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer dadurch nachfolgende Rechtsvorschriften verletzt hat:

1: § 90 (6) LMSVG BGBl. I Nr. 13/2006 idF BGBl. I Nr. 51/2017 iVm § 24 (1) LMSVG BGBl. I Nr. 13/2006 idF BGBl. I Nr. 51/2017 und §§ 2, 3 FIUVO 20061: Paragraph 90, (6) LMSVG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2017, in Verbindung mit Paragraph 24, (1) LMSVG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2017, und Paragraphen 2,, 3 FIUVO 2006

Der Beschwerdeführer wurde laut angefochtenem Straferkenntnis wie folgt bestraft:

Gelstrafe von €

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Strafbestimmung

1: 500,00

9 Stunden

§ 90 (6) LMSVG BGBl. I Nr. 13/2006 idF BGBl. I Nr. 51/2017Paragraph 90, (6) LMSVG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2017,

Über den Beschwerdeführer wurde daher, wegen mehrerer Verwaltungsübertretungen, eine Geldstrafe ohne Zuordnung zu einzelnen Delikten, verhängt.

III.    Beweiswürdigung: römisch III.    Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den unbedenklichen Inhalt des erstinstanzlichen Aktes. Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde zur Zahl: xxx und den Ergebnissen der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

IV.      Gesetzliche Grundlagen: römisch IV.      Gesetzliche Grundlagen:

Der § 44a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 lautet wie folgt:Der Paragraph 44 a, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, lautet wie folgt:

Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

Der § 45 VStG 1991, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013Der Paragraph 45, VStG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,

hält wie folgt fest:

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

(2) Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, daß einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wußte.

Der § 22 VStG 1991, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013Der Paragraph 22, VStG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,

lautet:

(1) Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(2) Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.

V.       Rechtliche Beurteilung: römisch fünf.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Der Beschuldigte hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Recht darauf, schon im Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen wurde. Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Der Beschuldigte hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Recht darauf, schon im Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen wurde.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Spruch eines Straferkenntnisses gemäß § 44a VStG, zwingende Elemente zu enthalten. Daraus folgt, dass gemäß § 44a VStG die als erwiesen angenommene Tat, vollständig abgebildet sein muss. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Spruch eines Straferkenntnisses gemäß Paragraph 44 a, VStG, zwingende Elemente zu enthalten. Daraus folgt, dass gemäß Paragraph 44 a, VStG die als erwiesen angenommene Tat, vollständig abgebildet sein muss.

Im vorliegenden Fall geht aus Spruchpunkt 1. nicht hervor, wie viele Verwaltungsübertretungen dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden. Es kann dem Spruchpunkt 1. insoweit nicht entnommen werden, ob datumsmäßige Verwaltungsübertretungen oder Verwaltungsübertretungen jedes Pferd betreffend angelastet werden. Dem angefochtenen Straferkenntnis kann daher aus dessen Spruchpunkt 1. (und auch dessen Begründung) nicht entnommen werden, ob dem Beschwerdeführer an den Tagen mit mehreren angeführten Pferden, eine Verwaltungsübertretung bzw. ein Delikt angelastet wird, oder mehrere Verwaltungsübertretungen pro Tag.

Es bestehen daher Zweifel daran, für wie viele Delikte der Beschwerdeführer bestraft worden ist.

Dem Beschwerdeführer werden zu unterschiedlichen Zeiten, mehrere Übertretungen dahingehend vorgeworfen, dass er die Schlachterlaubnis erteilt habe, obwohl die im Spruch angeführten Pferde unwiderruflich nicht zur Schlachtung zugelassen waren und er hätte als amtliches Aufsichtsorgan die amtlichen Untersuchungsscheine für die Schlachttier-und Fleischuntersuchung nicht ausstellen dürfen.

Im Spruch sind die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung anzuführen, sie müssen der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift eindeutig zugeordnet sein (vgl. VwGH 22.12.1982, 81/03/0287).Im Spruch sind die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung anzuführen, sie müssen der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift eindeutig zugeordnet sein vergleiche VwGH 22.12.1982, 81/03/0287).

Gegenständlich wurde für sämtliche dieser angelasteten Übertretungen, nur eine einzige Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Der Schuldspruch 1. umfasst jedoch mehrere Verwaltungsübertretungen. Auch im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 24.06.2022, wurde der Vorwurf der Begehung mehrerer Verwaltungsübertretungen, durch die belangte Behörde vorgebracht.

Werden für mehrere Delikte Strafen verhängt, so ist nach § 22 VStG für jedes Delikt, eine gesonderte Strafe festzusetzen. Die Verhängung einer Gesamtstrafe ist unzulässig.Werden für mehrere Delikte Strafen verhängt, so ist nach Paragraph 22, VStG für jedes Delikt, eine gesonderte Strafe festzusetzen. Die Verhängung einer Gesamtstrafe ist unzulässig.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Schuldspruches vor, wenn sich daraus gemäß § 44a Z 3 VStG ergibt, dass für sämtliche angelasteten Verstöße, nur eine einzige Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt worden ist, obwohl der Schuldspruch mehrere Verwaltungsübertretungen umfasst (VwGH 21.01.2003, 2000/07/0065).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Schuldspruches vor, wenn sich daraus gemäß Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG ergibt, dass für sämtliche angelasteten Verstöße, nur eine einzige Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt worden ist, obwohl der Schuldspruch mehrere Verwaltungsübertretungen umfasst (VwGH 21.01.2003, 2000/07/0065).

Es ist daher nicht erkennbar, wie hoch das Ausmaß der Strafe für jede einzelne der verschiedenen Übertretungen ist, sodass für das Landesverwaltungsgericht keine nachprüfende Kontrolle möglich ist, ob die belangte Behörde von dem ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessen, im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

Es geht auch aus der Begründung des Straferkenntnisses nicht hervor, warum nur eine einzige Strafe verhängt wurde.

Es liegt daher eine inhaltliche Rechtswidrigkeit dieses Spruchpunktes 1. vor.

Aus diesem Grunde hatte das Landesverwaltungsgericht Kärnten, auf Grund des prozessualen Hindernisses der widersprüchlichen und unkonkreten Tatanlastung, das Straferkenntnis im Spruchpunkt 1. zu beheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG einzustellen.Aus diesem Grunde hatte das Landesverwaltungsgericht Kärnten, auf Grund des prozessualen Hindernisses der widersprüchlichen und unkonkreten Tatanlastung, das Straferkenntnis im Spruchpunkt 1. zu beheben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen.

VI.     Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch VI.     Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Gesundheitsrecht, Lebensmittelsicherheit, Schlachtung, Tötung, Gesamtstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.780.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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